BFH X. Senat
FGO § 74, FGO § 76 Abs 2
vorgehend FG Münster, 17. April 2012, Az: 5 K 4420/06 E
Leitsätze
NV: Hebt das FG durch gesonderten Beschluss einen nach § 74 FGO ergangenen Aussetzungsbeschluss auf und entscheidet es danach über die Klage, ist die auf die Verfahrensrüge gestützte Nichtzulassungsbeschwerde, wonach eine weitere Verfahrensaussetzung geboten gewesen wäre, regelmäßig unstatthaft, wenn der Aufhebungsbeschluss nicht mit der Beschwerde angefochten worden ist.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Hierbei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe für die Zulassung der Revision den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen. Jedenfalls liegen sie nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
a) Ein solcher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und damit ein Verfahrensfehler i.S. von § 119 Nr. 3 FGO kann gegeben sein, wenn das FG das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448). Ein solcher Verstoß ist hingegen nicht gegeben, wenn das FG ein Beteiligtenvorbringen gewürdigt, es aber deshalb unberücksichtigt gelassen hat, weil es nach Auffassung des Gerichts hierauf nicht ankommt. Dies kann bei unerheblichem oder unsubstantiiertem Vorbringen oder dann der Fall sein, wenn das Vorbringen im Hinblick auf andere Gesichtspunkte nicht durchgreift (BFH-Beschluss vom 19. September 2012 III B 53/12, BFH/NV 2013, 62).
b) Die Klägerin trägt hierzu vor, das FG habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie gegen den Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs Klage erhoben und geltend gemacht habe, dass sie die diesen Bescheid betreffenden Grundlagenbescheide (mittels Einspruchs und Klage) ebenfalls angefochten habe. Das FG habe einen zunächst erlassenen Aussetzungsbeschluss grundlos und völlig überraschend aufgehoben und sodann über die Klage entschieden. Es habe sich damit willkürlich über das klägerische Begehren hinweggesetzt, die Entscheidung über die den Einkommensteuerbescheid betreffende Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des die Grundlagenbescheide betreffenden Klageverfahrens zurückzustellen.
c) Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag in schlüssiger Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzeigt. Jedenfalls liegt ein solcher Verstoß nicht vor.
aa) Das FG hatte zunächst durch Beschluss vom 1. September 2008 das den Streitfall betreffende Klageverfahren ausgesetzt, bis die Einsprüche der Klägerin gegen die mehrere Beteiligungsgesellschaften betreffenden Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) bestands- bzw. rechtskräftig entschieden oder diese Verfahren anderweitig erledigt sind. Durch Beschluss vom 21. März 2012 ordnete das FG die Aufhebung dieses Beschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens an und begründete, weshalb seiner Ansicht nach eine weitere Aussetzung nicht geboten war. Ein Abschluss des Grundlagenverfahrens sei in zeitlicher Hinsicht nicht absehbar, was eine Rückfrage beim zuständigen FG ergeben habe. Auch erleide die Klägerin durch eine sofortige Entscheidung im Hinblick auf die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung keinen dauerhaften Rechtsverlust. Denn ein Erfolg in dem einen Grundlagenbescheid betreffenden Klageverfahren habe zur Folge, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid entsprechend zu ändern sei.
Diese Ausführungen in dem Beschluss vom 21. März 2012, welcher dem angefochtenen Urteil vorausgegangen ist, zeigen, dass das FG sich sachlich mit dem Begehren der Klägerin auf (weitere) Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO auseinandergesetzt hat. Dass es diesem Begehren nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
bb) Da die Berichterstatterin bei den Beteiligten mit Schreiben vom 23. März 2012 angefragt hat, ob diese auf mündliche Verhandlung verzichten, musste die rechtskundig vertretene Klägerin damit rechnen, dass das FG nunmehr eine Entscheidung im Klageverfahren treffen würde, ohne den Ausgang des Grundlagenverfahrens abzuwarten. Das angefochtene Urteil vom 18. April 2012 ist demgemäß keine unzulässige Überraschungsentscheidung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19. Januar 2012 X B 4/10, BFH/NV 2012, 958).
2. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von § 74 FGO, weil es den Ausgang des Verfahrens betreffend die Grundlagenbescheide nicht abgewartet habe.
a) Zwar kann ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit ein erheblicher Verfahrensmangel gegeben sein, wenn das FG zu Unrecht sein Verfahren nicht gemäß § 74 FGO aussetzt.
Greift ein Kläger einen Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) mit Einwendungen an, die ebenfalls Gegenstand eines den Grundlagenbescheid betreffenden Rechtsbehelfsverfahrens sind, ist die Entscheidung über den Grundlagenbescheid vorgreiflich. Es ist daher eine Ermessensentscheidung nach § 74 FGO über die Aussetzung des den Folgebescheid betreffenden Klageverfahrens zu treffen.
In einem solchen Fall ist es regelmäßig zweckmäßig und geboten, das Verfahren auszusetzen, solange unklar ist, ob oder wie der Grundlagenbescheid zu ändern ist (BFH-Beschlüsse vom 27. September 1972 I B 27/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24; vom 2. Dezember 1988 IX B 18/88, BFH/NV 1989, 525; vom 20. Februar 1991 II B 160/89, BFHE 163, 309, BStBl II 1991, 368, und Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 X B 21/07, BFH/NV 2007, 1532).
b) Im Streitfall besteht aber die Besonderheit, dass die Klägerin den Beschluss über die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom 21. März 2012 nicht angefochten hat, obwohl hiergegen die Beschwerde gegeben war. Auf die Möglichkeit der Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses ist die rechtskundig vertretene Klägerin in der diesem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auch hingewiesen worden.
c) Unterbleibt ein solches Rechtsmittel, dann ist die auf eine Verletzung von § 74 FGO gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht statthaft.
Dies gilt nicht nur für den Fall, dass durch einen dem Urteil vorangegangenen Beschluss das Begehren auf Aussetzung des Klageverfahrens abgelehnt wird (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 VI B 269/01, BFH/NV 2003, 77). Auch im Streitfall, in dem durch gesonderten Beschluss ein bereits vorliegender Aussetzungsbeschluss wieder aufgehoben wird, ist die Statthaftigkeit nicht gegeben, weil ein solcher Aufhebungsbeschluss im Ergebnis die gleiche Wirkung hat wie die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens.
d) Der Umstand, dass eine Beschwerde unterblieben ist, ist nach der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2003, 77 nur dann unbeachtlich, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 77). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen.
Der beschließende Senat lässt im Streitfall auch nicht unberücksichtigt, dass die rechtskundig vertretene Klägerin nach Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses vom 21. März 2012 und damit noch vor Ergehen des angefochtenen Urteils nicht nur von einer Beschwerde gegen diesen Beschluss abgesehen, sondern auch von der Möglichkeit abgesehen hat, gegenüber dem FG ihren Rechtsstandpunkt zur Frage einer weiteren Verfahrensaussetzung schriftsätzlich oder mündlich zu verdeutlichen.
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.