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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 01. März 2013, IX R 10/11

Vertretungszwang bei Antrag auf Tatbestandsberichtigung

BFH IX. Senat

FGO § 108, FGO § 62 Abs 4

vorgehend BFH , 19. November 2012, Az: IX R 10/11

Leitsätze

NV: Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gilt vor dem Bundesfinanzhof der Vertretungszwang .

Gründe

  1. Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2012 ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Denn hierfür gilt gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX K 1/02, BFH/NV 2002, 1341). Dieser ist vorliegend nicht gewahrt.

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