BFH III. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 11. Dezember 2012, Az: 5 K 5434/11
Leitsätze
NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung) erfolgenden Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines beim Kindergeldanspruch zu berücksichtigenden Kindes, muss er sich mit der Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen, wonach die Unterhaltsleistungen bei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartnern regelmäßig nur geschätzt werden können und dabei für kinderlose Ehegatten in der Regel von einer hälftigen Teilung des gemeinsamen verfügbaren Einkommens auszugehen ist .
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Vater einer … 1987 geborenen Tochter (T), die seit 2006 verheiratet ist. T besuchte im Jahr 2010 die Schule und schloss ihre Schulausbildung im Juni 2011 mit dem Abitur ab.
T erhielt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von monatlich 559 € und ab September 2010 von monatlich 572 €. Im Jahr 2010 wurde zudem ein Rückforderungsbetrag von 630 € verrechnet bzw. von T zurückgezahlt. Der Ehemann der T erzielte im Jahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 14.048,43 €.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die zugunsten des Klägers erfolgte Kindergeldfestsetzung für T mit Bescheid vom 18. Februar 2010 ab Januar 2010 auf, da sich T unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes selbst unterhalten könne. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2011 als unbegründet zurück.
Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass die Einkünfte und Bezüge der T im Jahr 2010 den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgebenden Fassung überschritten hätten.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der Kläger hat einen Revisionszulassungsgrund nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise geltend gemacht.
1. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung der Beschwerde muss inhaltlich den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen. Dazu muss der Kläger die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen.
Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Er hat seine Beschwerde weder ausdrücklich auf einen der in § 115 Abs. 2 FGO bezeichneten Revisionszulassungsgründe gestützt, noch lässt sich seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift die schlüssige und substantiierte Darlegung eines der genannten Zulassungsgründe entnehmen.
2. Ein Revisionszulassungsgrund wurde nicht im Zusammenhang mit der angegriffenen Berechnung der als Bezüge des Kindes berücksichtigten Unterhaltsleistungen des Ehegatten dargelegt.
a) Der Kläger macht geltend, die von dem FG vorgenommene Differenzberechnung führe zu dem Ergebnis, dass geringere Bezüge des Kindes keine Unterschreitung des Grenzbetrages bewirkten, da sich dann der jeweils mögliche Unterhalt des Ehegatten des Kindes erhöhe. Dies könne bei sehr geringen Bezügen des Kindes dazu führen, dass beim Ehegatten das Existenzminimum unterschritten werde. Zudem stelle diese Berechnungsweise einen Verstoß gegen die "logischen Denkgesetze" dar, da sich verminderte Bezüge des Kindes nicht positiv auf die Grenzbetragsberechnung auswirkten. Zutreffend wäre es stattdessen, wenn man vom Nettoeinkommen des Ehegatten erst das Existenzminimum abzöge und nur die Hälfte des verbleibenden Restes als möglichen Unterhalt in Betracht zöge.
b) Mit diesem Vortrag hat der Kläger nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dargelegt.
aa) Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss in der Beschwerdebegründung u.a. schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer auch mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe.
bb) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht, da es sich insbesondere nicht mit der vorhandenen Rechtsprechung zu dem vorliegenden Problemkreis auseinandersetzt.
So hat der erkennende Senat zum einen bereits entschieden, dass die Unterhaltsleistungen bei Ehepartnern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, regelmäßig nur geschätzt werden können. Für die Schätzung wird dabei für kinderlose Ehegatten, von denen einer allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt ‑‑in Orientierung an den Regelungen über die gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs)‑‑, nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt. Verfügt das Kind auch über eigene Mittel, wird unterstellt, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen z.B. Senatsurteil vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, m.w.N.). Wieso insoweit die sich aus dem gesetzlichen Unterhaltsrecht notwendigerweise ergebende Folge, dass entsprechend verringerte Einkünfte oder Bezüge des einen Ehegatten zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs gegen den anderen Ehegatten führen, gegen Denkgesetze verstoßen soll, wird aus dem Vortrag des Klägers nicht deutlich.
Zum anderen hat der Senat ‑‑wovon auch das FG in der angegriffenen Entscheidung ausgegangen ist‑‑ betont, dass dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleiben muss (Senatsurteil in BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, m.w.N.). Insoweit wird aus der Beschwerdebegründung nicht deutlich, weshalb der vom Kläger begehrten Berechnungsweise zu folgen sein sollte, obwohl diese zu dem mit der dargelegten Senatsrechtsprechung nicht vereinbaren Ergebnis führen würde, dass das gemeinsame Einkommen der Ehegatten nicht auf beide Ehegatten hälftig aufzuteilen wäre, sondern dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten sowohl das Existenzminimum als auch die Hälfte seines darüber hinausgehenden Einkommens verbliebe, während der unterhaltsberechtigte Ehegatte nur über unterhalb des Existenzminimums liegende Einkünfte und Bezüge verfügen könnte.
c) Aus den genannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus, bei der es sich um einen speziellen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache handelt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 X B 12/11, BFH/NV 2012, 215).
3. Nicht hinreichend dargelegt hat der Kläger einen Revisionszulassungsgrund auch im Zusammenhang mit der angegriffenen Nichtberücksichtigung der Übernachtungskosten für den Sprachkurs im Ausland als besondere Ausbildungskosten.
a) Das Vorbringen erfüllt weder die Darlegungsvoraussetzung des Revisionszulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung) noch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (Fortbildung des Rechts).
Der Kläger hat insoweit weder eine bestimmte, abstrakt formulierte Rechtsfrage herausgearbeitet noch hat er unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan, inwieweit die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage zweifelhaft bzw. streitig und im Allgemeininteresse klärungsbedürftig sowie im Streitfall klärbar ist. Vielmehr begehrt der Kläger mit seinem Vortrag, die Übernachtungen der T während ihres im Ausland durchgeführten Sprachkurses stellten keine auswärtige Unterbringung dar, im Kern eine andere rechtliche Beurteilung im konkreten Einzelfall, nicht jedoch die Klärung einer Rechtsfrage von allgemeinem Interesse. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG ist jedoch grundsätzlich kein Grund, die Revision zuzulassen (z.B. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 III B 27/12, BFH/NV 2013, 588).
b) Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
aa) Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn das FG mit einem das angefochtene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei die gleiche Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 III B 56/11, BFH/NV 2012, 178). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).
bb) Der Kläger hat insoweit bereits keine Divergenzentscheidung mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle benannt, von der das angegriffene Urteil abweichen soll. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
4. Schließlich wurde auch kein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht.