BFH VII. Senat
KN Pos 8413 UPos 1900, KN Pos 9018 UPos 9085, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, KN Abschn 16, KN Abschn 18
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 20. Dezember 2011, Az: 7 K 3343/07
Leitsätze
NV: Pumpen für Sondennahrung, sog. Ernährungspumpen, sind in die Unterpos. 8413 19 00 KN einzureihen .
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im Juli 2007 Waren ein, die sie als "Ernährungspumpen" der Unterpos. 8413 19 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den freien Verkehr anmeldete. Obwohl die Waren wie angemeldet abgefertigt wurden, legte die Klägerin Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid mit der Begründung ein, es handele sich um medizinische Pumpen für Sondennahrung, die für die enterale Ernährung von Patienten verwendet würden und deshalb in die Unterpos. 9018 90 85 KN (Zollsatz "frei") einzureihen seien. Sowohl der Einspruch als auch die gegen den Einfuhrabgabenbescheid erhobene Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die streitigen Pumpen seien zu Recht in die Unterpos. 8413 19 00 KN eingereiht worden.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) stützt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Geht es ‑‑wie im Streitfall‑‑ allein darum, ob die Zollverwaltung die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht hat oder ob die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers die richtige ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt, wie der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01 (BFHE 198, 242, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2002, 273) ausgeführt hat, der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu. Hat das FG die Tarifauffassung der Zollverwaltung bestätigt, muss der Beschwerdeführer unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.) Zweifel an dieser Einreihung der Ware wecken und aufzeigen, aus welchen Gründen seiner abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor derjenigen der Zollverwaltung gegeben werden könnte.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde diesen Darlegungsanforderungen genügt, weil sie zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lediglich anführt, es gebe "keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Tarifierung von Ernährungspumpen", und ohne jegliche Substantiierung behauptet, die Zollverwaltung habe in anderen Fällen gleiche Waren dem Kap. 90 KN zugeordnet. Soweit die Beschwerde auf Urteile des FG München vom 8. Februar 2007 14 K 3762/06 (nicht veröffentlicht ‑‑n.v.‑‑) und des FG Hamburg vom 22. Juni 2011 4 K 23/11 (n.v.) verweist, legt sie auch keine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Instanzgerichte dar, weil mit dem Urteil des FG München Ernährungspumpen ebenfalls in die Unterpos. 8413 19 00 KN eingereiht worden sind und das Urteil des FG Hamburg andere Waren betrifft, die im Übrigen mit jener Entscheidung auch nicht als zum Kap. 90 KN, sondern zum Kap. 84 KN gehörig angesehen wurden. Die übrigen Ausführungen der Beschwerde sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung offensichtlich ungeeignet.
Jedenfalls kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die Tarifierungsfrage des Streitfalls nur so beantworten lässt, wie es das FG getan hat.
Die streitige Ware wird vom Wortlaut der Pos. 8413 KN "Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser (...)" erfasst. Innerhalb dieser Position ist sie ‑‑wie das FG zutreffend ausgeführt hat‑‑ in die Unterpos. 8413 19 00 KN einzureihen. Eine andere tarifliche Einreihung käme ‑‑wie das FG ebenfalls richtig entschieden hat‑‑ auch dann nicht in Betracht, wenn man die Pumpe als Teil eines Apparats zur enteralen Ernährung ansähe. Auch als Teil sowohl eines (insoweit in Betracht kommenden) Apparats des Abschn. XVI KN als auch eines (wie die Klägerin meint) medizinischen Apparats des Abschn. XVIII KN wäre die streitige Ware gemäß Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN bzw. gemäß Anm. 2 Buchst. a zu Kap. 90 KN in die Unterpos. 8413 19 00 KN einzureihen, weil nach diesen Tarifvorschriften Teile, die sich als Waren einer Position des Kap. 84 KN darstellen, dieser Position zuzuweisen sind, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind.
Ungeachtet dieser der Auffassung der Klägerin entgegenstehenden Tarifvorschriften könnte sie allenfalls geltend machen, die streitige Pumpe sei auch als medizinischer Apparat i.S. der Pos. 9018 KN anzusehen. Auch dann wäre aber der Einreihung in die Pos. 8413 KN der Vorzug zu geben, weil diese Position die genauere Warenbezeichnung enthält (vgl. Nr. 3 Buchst. a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN).