BFH VII. Senat
AO § 284, FGO § 102
vorgehend FG München, 04. Oktober 2012, Az: 14 K 1419/12
Leitsätze
NV: Eine im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens abgegebene eidesstattliche Versicherung kann die Aufhebung der Anordnung nicht rechtfertigen, da das Gericht bei der Überprüfung der Anordnung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat.
Tatbestand
I. Gegen die Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt ‑‑HZA‑‑) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach vergeblichem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens gab sie die eidesstattliche Versicherung in einem anderen Zusammenhang bei einem Amtsgericht (AG) ab.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es sah die Voraussetzungen des § 284 der Abgabenordnung (AO) als gegeben an. Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem AG während des Klageverfahrens ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des HZA. § 284 Abs. 4 Satz 1 AO habe ihr nicht entgegengestanden, da die Klägerin in den letzten drei Jahren vor Ergehen der Einspruchsentscheidung keine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.
Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründet die Klägerin u.a. mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob das FG eine während des Verfahrens abgegebene eidesstattliche Versicherung zu berücksichtigen habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist ‑‑bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit‑‑ jedenfalls unbegründet. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), denn sie ist bereits geklärt. Eine im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens abgegebene eidesstattliche Versicherung kann die Aufhebung der Anordnung nicht rechtfertigen, da das Gericht bei der Überprüfung der Anordnung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat.
Die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist entgegen der Auffassung der Klägerin eine Ermessensentscheidung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 VII B 109/07, BFH/NV 2008, 336). Wie der Senat bereits entschieden hat, sind für die gerichtliche Überprüfung dieser behördlichen Ermessensentscheidung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auch dann maßgebend, wenn ‑‑wie im Streitfall‑‑ die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist. Dem Betroffenen ist bei veränderter Sachlage zuzumuten, ein neues Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen und wegen evtl. veränderter Verhältnisse die Aufhebung des im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßigen Verwaltungsaktes gemäß § 131 Abs. 1 AO zu beantragen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2009 VII B 204/08, BFH/NV 2009, 1780).
Die Klägerin hat ‑‑abgesehen davon, dass sie diese Auffassung nicht teilt‑‑ keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf dargelegt.