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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 17. Januar 2013, IX B 159/12

Nichtzulassungsbeschwerde Rügeverzicht

BFH IX. Senat

FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3

vorgehend FG München, 30. September 2012, Az: 7 K 884/11

Leitsätze

NV: Wer ‑‑fachkundig vertreten‑‑ auf die Einhaltung von § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen der Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet, kann keinen entsprechenden Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) zuzulassen. Die Kläger und Beschwerdeführer können nicht mehr geltend machen, das Finanzgericht habe sie nicht, wie beantragt, als Partei vernommen und dadurch seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, nachdem sie ‑‑fachkundig vertreten‑‑ auf die Einhaltung des § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen einer Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Sie haben auch nicht dargelegt, warum diese Rüge nicht möglich war (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, und vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496). Sie haben in der mündlichen Verhandlung lt. Protokoll nur einen Antrag zur Sache gestellt und damit ihren Antrag auf Parteivernehmung nicht aufrechterhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der unterlassenen Einvernahme des Zeugen Z.

  3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO abgesehen.

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