BFH XI. Senat
UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 10 Abs 1 S 2, EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, UStR Abschn 3 Abs 9, UStAE Abschn 1.3 Abs 17 S 2, GG Art 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 9, UStG VZ 2009
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 01. Dezember 2010, Az: 5 K 224/09
Leitsätze
Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen .
Tatbestand
I.
Die X-GmbH, eine Organgesellschaft der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), schloss mit der Y-GmbH über ein Kfz vom Typ Z einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 42 Monaten, der nach Ablauf von 12 Monaten von einem anderen Leasingnehmer übernommen wurde.
Die vertraglich vereinbarten "Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge" enthalten auszugsweise folgende Regelungen:
"IX. Halterpflichten
...
3. Der Leasing-Nehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten.""XVI. Rückgabe des Fahrzeugs
...
2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. ...3. Bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:
Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet."
Nach Ablauf des Leasingvertrages im März 2009 machte die X-GmbH gegenüber dem Leasingnehmer einen Anspruch auf Minderwertausgleich für über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schäden an dem geleasten Fahrzeug geltend, die lt. dem entsprechenden Prüfgutachten u.a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres umfassten. Der Leasingnehmer leistete daraufhin letztendlich ... €.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2009 unterwarf die Klägerin diesen Betrag nicht der Umsatzsteuer und teilte dies dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt ‑‑FA‑‑) mit. Am 22. Mai 2009 erging ein geänderter Vorauszahlungsbescheid unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Mai 2008 IV B 8 - S 7100/07/10007, 2008/0260780 (BStBl I 2008, 632), wonach der Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber zu behandeln sei. Darin erhöhte das FA die Umsatzerlöse um den Minderwertausgleich.
Hiergegen richtete sich die ‑‑mit Zustimmung des FA‑‑ erhobene Sprungklage, der das Finanzgericht (FG) stattgab. Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
Es führte im Wesentlichen aus, dass der leasingtypische Minderwertausgleich, den der Leasingnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit leiste, nicht der Umsatzsteuer unterliege. Maßgebend sei insoweit, dass die Ausgleichszahlung nicht im Leistungsaustausch mit Leistungen der Leasinggeberin stehe. Die Leistung der Leasinggeberin sei die Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstandes auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit habe die Leasinggeberin ihre vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Die Leasinggeberin habe dem Leasingnehmer keine darüber hinausgehende Leistung "willentlich" zugewandt. Der Leasingnehmer erbringe die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich dazu verpflichtet sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1020 veröffentlicht.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Das FG habe zu Unrecht einen Leistungswillen der X-GmbH hinsichtlich der über die im Leasingvertrag vereinbarte Fahrleistung hinausgehende Nutzung durch den Leasingnehmer verneint.
Der Leasingvertrag sehe vor, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer nach Vertragsablauf einen Zahlungsbetrag für eine von ihm für diesen Fall ausdrücklich geduldete übervertragliche Nutzung in Rechnung stelle. Es handele sich nicht um die vertragliche Verständigung über die Höhe eines Schadensersatzes, sondern um die Vereinbarung eines Entgelts. Der Höhe der Leasingraten liege eine bestimmte Fahrleistung des geleasten Fahrzeugs zugrunde. Diese Fahrleistung sei im Leasingvertrag benannt. Bei einem mehrjährigen Leasingvertrag, der wie im Streitfall über 42 Monate laufe, sei es sehr wahrscheinlich, dass die tatsächliche Fahrleistung bei Ablauf des Leasingvertrages von der vertraglich vereinbarten Fahrleistung abweiche. Es würden häufig Fälle auftreten, in denen der Leasingnehmer die Fahrleistung überschreite. Diese übervertragliche Nutzung durch den Leasingnehmer führe zu einem Minderwert für den jeweiligen Leasinggeber.
Die Parteien hätten einen am Umfang des Minderwertes orientierten Ausgleich vereinbart, so dass der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung darauf gerichtet sei, dass der Ersatz des Minderwerts in die Gegenleistung einfließe (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 11. November 2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802). Die X-GmbH habe eine übervertragliche Nutzung billigend in Kauf genommen und dieser konkludent zugestimmt. Die Zahlung des Minderwertausgleichs durch den Leasingnehmer sei Entgelt für die Leistung der Leasinggeberin.
Selbst wenn ein Leistungswille der Leasinggeberin nicht vorliegen sollte, sei ein Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegeben.
Schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) könne ein Verbrauchsakt gegen den Willen des Berechtigten nicht anders zu behandeln sein als ein Verbrauchsakt mit einem entsprechenden Willen. Denn wer sich einen verbrauchbaren Nutzen eigenmächtig verschaffe, könne nicht ohne Grund umsatzsteuerrechtlich gegenüber demjenigen privilegiert werden, der sich mit dem Willen des Berechtigten einen verbrauchbaren Nutzen verschaffen lasse. Das tatsächliche Ergebnis, die Erlangung eines verbrauchbaren Gutes, sei dasselbe (vgl. Hummel, Umsatzsteuer-Rundschau ‑‑UR‑‑ 2006, 614). Es sei folglich nicht entscheidungserheblich, ob der Leasingnehmer das Fahrzeug vertraglich nutze und die Nutzung über die Leasingrate bezahle, oder ob er das Fahrzeug übervertraglich nutze und anschließend einen Ausgleich für diese Nutzung zahlen müsse. Die Zahlung des Minderwertausgleichs nach Ablauf des Leasingvertrages sei mit der unfreiwilligen, aber umsatzsteuerrechtlich zu bejahenden Leistung der X-GmbH hinreichend verknüpft.
Das FA beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des FG für zutreffend und verweist insbesondere darauf, dass die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung von der Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht geteilt werde (vgl. z.B. zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 18. Mai 2011 VIII ZR 260/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2011, 1156).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
Das FG hat zu Recht entschieden, dass hinsichtlich des vom Leasingnehmer entrichteten Minderwertausgleichs kein Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt und die insoweit gegenüber der Klägerin vorgenommene Umsatzsteuerfestsetzung rechtswidrig war.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:
a) Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 21. März 2002 C-174/00 ‑‑Kennemer Golf & Country Club‑‑, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95, Rz 39; vom 18. Juli 2007 C-277/05 ‑‑Société thermale d'Eugénie-les-Bains‑‑, Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424, Rz 19; BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20, und vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 11 f., jeweils m.w.N.).
Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a bb, und in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 13).
b) Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987, und in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 14). In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (BFH-Urteil in BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20).
2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen stellt der im Streitfall vom Leasingnehmer gezahlte Minderwertausgleich an die X-GmbH eine nicht steuerbare Entschädigung dar und ist daher nicht als Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zu behandeln.
a) Bei dem zwischen der X-GmbH als Organgesellschaft der Klägerin ‑‑die Organträgerin i.S. von § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 UStG ist‑‑ und dem Leasingnehmer geschlossenen Leasingvertrag ergibt sich die fehlende Steuerbarkeit des Minderwertausgleichs indes nicht schon daraus, dass die Beteiligten die Zahlung des Leasingnehmers in Abschnitt XVI Ziffer 3 der Leasingbedingungen als "Schadensersatz" bezeichnet haben. Denn im Umsatzsteuerrecht, das von unionsrechtlich einheitlichen Begriffen ausgeht, ist die jeweilige von den Beteiligten verwendete Bezeichnung unmaßgeblich (z.B. BFH-Urteil vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, unter II.3.).
b) Im Streitfall ist der von der Rechtsprechung geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen, als der Leasingnehmer aufgrund der von der X-GmbH erbrachten Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat.
Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist jedoch nicht gegeben, soweit der Leasingnehmer gemäß Abschnitt XVI der Leasingbedingungen den vereinbarten Schadensersatz gerade deshalb schuldete, weil der Erhaltungszustand des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe nicht seinem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprach.
Danach hat die X-GmbH bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich objektiv keine eigenständige Leistung erbracht.
c) Entgegen der Auffassung des FA liegt auch keine eigenständige Leistung der Leasinggeberin darin, dass sie die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet habe (vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632, unter 2.). Das FA meint insoweit, die Möglichkeit der Entschädigung sei bereits gedanklich wegen der geplanten "Vollamortisation" im Vertrag angelegt gewesen. Danach habe der Leasingnehmer dem Leasinggeber zivilrechtlich als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung und die entsprechende Duldung der nicht vertragsgemäßen Nutzung grundsätzlich nicht nur die vereinbarten Leasingraten, sondern auch einen Ausgleich für den Ersatz des Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand geschuldet.
Diese Argumentation überzeugt aus folgenden Gründen nicht:
aa) Zwar kann ein "Dulden" im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine eigenständige sonstige Leistung i.S. von § 3 Abs. 9 UStG sein (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, unter II.2.c; BGH-Urteil in HFR 2011, 1156, unter II.3.d, sowie allgemein z.B. Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 217). Hier hat die Leasinggeberin aber nach den getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen den Leasingnehmer ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, das Fahrzeug "im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks" schonend zu behandeln und "vertragsgemäß" zu nutzen. Anhaltspunkte für die vom FA angenommene "Duldung" einer darüber hinausgehenden nicht vertragsgemäßen Nutzung durch die Leasinggeberin ergeben sich daraus nicht.
Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem Fall, der dem BFH bei seinem Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802 zugrunde lag. Der BFH hatte darin geklärt, dass die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren Betreiber an den Grundstückseigentümer kein Schadensersatz ist, sondern Entgelt für die Duldung der Flurschäden durch den Eigentümer. Bestimmend dafür war, dass wenn ein wirtschaftliches Vorhaben, zu dessen Verwirklichung vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, zwangsläufig zu Schäden bei einem Vertragspartner führt und hierfür ein am Umfang der Schäden orientierter Ausgleich vereinbart wird, der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung dann darauf gerichtet ist, dass der "Ersatz" in die Gegenleistung einfließt.
Demgegenüber zielte die Vereinbarung im Streitfall nicht darauf ab, einen "zwangsläufigen" Schaden im Sinne der vorgenannten BFH-Rechtsprechung auszugleichen. Die Absprache im Hinblick auf eine etwaige nicht vertragsgemäße Nutzung des Leasingfahrzeugs und den insoweit zu bezahlenden Minderwertausgleich hatten die Beteiligten vor diesem Hintergrund lediglich vorsorglich getroffen, so dass eine entsprechende "Duldungsleistung" der Leasinggeberin nicht angenommen werden kann. Der Senat folgt damit nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach in vergleichbaren Fällen stets unabhängig von einem etwaigen Leistungswillen von einer "Duldung" der übervertraglichen Nutzung auszugehen ist (vgl. Hummel, UR 2006, 614; Stadie, UR 2011, 801; kritisch dazu Jacobs, Neue Wirtschafts-Briefe ‑‑NWB‑‑ 2011, 2700, unter VI.), weil auch aus Sicht des Leasingnehmers angesichts der im Streitfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eine solche "Duldung" nicht gegeben war.
bb) Soweit das FA darüber hinaus maßgeblich die zitierte Rechtsprechung des BGH zur im Leasingvertrag angelegten "Vollamortisation" mit entsprechenden vertraglichen Erfüllungspflichten anwendet (vgl. z.B. BGH-Urteile in HFR 2011, 1156, unter II.2., und vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, Der Betrieb ‑‑DB‑‑ 2012, 2865, unter II.2.a), ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu beantworten ist (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 17. Dezember 2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, unter II.1.c; vom 18. November 2010 XI B 28/10, BFH/NV 2011, 204, Rz 8; BGH-Urteil in HFR 2011, 1156, unter II.2. a.E.; vgl. auch Martin, UR 2006, 56, unter I.3.; Klenk, DB 2006, 1180; de Weerth, Deutsches Steuerrecht ‑‑DStR‑‑ 2008, 392).
cc) Was die im Vertrag bereits angelegte Entschädigungsregelung betrifft, war schließlich auch in dem vom EuGH entschiedenen Fall in der Rechtssache ‑‑Société thermale d'Eugénie-les-Bains‑‑ (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) die Möglichkeit des Rücktritts des Hotelgastes von der Reservierung und die Einbehaltung eines entsprechenden Angeldes im Vorhinein durch den Hotelbesitzer vorgesehen. Gleichwohl hat der EuGH insoweit keine eigenständige Leistung des Hotelbetreibers bejaht. Vielmehr hat der EuGH hervorgehoben, dass der Abschluss eines Vertrages und folglich das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien normalerweise nicht von der Zahlung eines Angeldes abhängig sei. Dies stelle daher kein konstitutives Element eines Beherbergungsvertrages dar, sondern ein rein fakultatives Element, das in den Bereich der Vertragsfreiheit der Parteien falle (EuGH-Urteil ‑‑Société thermale d'Eugénie-les-Bains‑‑ in Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424, Rz 21).
Der Streitfall ist insoweit dem Sachverhalt des EuGH in der Rechtssache ‑‑Société thermale d'Eugénie-les-Bains‑‑ (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) vergleichbar, als hier die Durchführung des Leasingvertrages selbst ‑‑nämlich die Überlassung des Leasinggegenstandes zur vertragsgemäßen Nutzung gegen entsprechende Leasingraten‑‑ unabhängig von einem etwaigen Minderwertausgleich war, der lediglich fakultativ ‑‑wie im Streitfall geschehen‑‑ von den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart werden konnte.
Auch in der Entscheidung des BFH, wonach sog. Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen bei kurzfristiger Absage einer Zwangsräumung erhält, als pauschalierte Entschädigung nicht steuerbar sind (BFH-Urteil in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, unter I. und II.2.a), war für den Fall der Absage der Zwangsräumung eine entsprechende pauschalierte Entschädigung ‑‑vergleichbar dem Streitfall‑‑ bereits im Vorhinein im Vertrag vereinbart. Die pauschalierte Entschädigung hatte auch im dort entschiedenen Fall des BFH den wirtschaftlichen Zweck, etwaige außerhalb des Vertrages entstandene Schäden ‑‑vergleichbar dem Streitfall‑‑ auszugleichen.
Der Senat teilt deshalb nicht die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach ein entscheidungserheblicher Unterschied des Streitfalls zum EuGH-Urteil in der Rechtssache ‑‑Société thermale Eugénie-les-Bains‑‑ (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) darin liege, dass hier der Leasingvertrag als Dauerschuldverhältnis grundsätzlich durchgeführt wurde, während bei den in der Rechtsprechung behandelten Fällen die Verträge letztlich nicht erfüllt wurden (so Klein, UR 2008, 133, 136, 137).
dd) Dieses Ergebnis setzt im Übrigen die Rechtsprechung des BFH fort, wonach der zu berichtigende Vorsteuerbetrag durch einen Schadensersatz, den der Leasingnehmer für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zu leisten hat, nicht gemindert wird. Der BFH hatte insoweit bereits geklärt, dass der von der Leasinggeberin geltend gemachte Schadensersatz kein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der Leasinggeberin ist (BFH-Urteil vom 24. August 1995 V R 55/94, BFHE 178, 485, BStBl II 1995, 808, unter II.3.d; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632, unter 1.). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung des Senats gleichermaßen für eine Entschädigung gelten, die der Leasingnehmer wegen einer nicht vertragsgemäßen Nutzung des Leasingfahrzeuges nachträglich zu leisten hat (so im Ergebnis z.B. auch Klenk, DB 2006, 1180; de Weerth, DStR 2008, 392).
d) Die hiergegen vorgebrachten weiteren Einwendungen des FA greifen nicht durch.
aa) Das Vorbringen des FA, bei einer Behandlung des Minderwertausgleichs als nicht steuerbare Entschädigung komme es zu einer verfassungswidrigen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Privilegierung derjenigen, die vertragswidrig handelten, gegenüber anderen, die sich vertragstreu verhielten (vgl. Hummel, UR 2006, 614), vermag nicht zu überzeugen. Denn die umsatzsteuerrechtliche Differenzierung zwischen nicht steuerbaren Schadensersatz- bzw. Entschädigungsleistungen und steuerbaren Entgelten ist wegen des insoweit fehlenden Leistungsaustauschs i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sachlich gerechtfertigt und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidend für die Annahme eines Leistungsaustauschs i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind die unter II.1.a dargelegten Voraussetzungen und nicht, ob einer Geldzahlung ein "Konsumguttransfer" zugrunde liegt (so Hummel, UR 2006, 614) oder ob der Geschädigte "ein Gut opfert oder dessen Beeinträchtigung hinnehmen muss" und "der Schädiger dafür einen Wertausgleich zu zahlen hat" (so Stadie, UR 2011, 801).
bb) Soweit das FA überdies ausführt, es sei bei entsprechenden Leasingverträgen davon auszugehen, dass es wohl sehr häufig zu Fällen der übervertraglichen Abnutzung des Leasingfahrzeugs und damit zu der Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs komme, hat dies kein anderes Ergebnis zur Folge. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich bei der nicht vertragsgemäßen Nutzung des Leasingfahrzeugs um ein wirtschaftliches Vorhaben handeln würde, bei dem zwangsläufig Schäden beim Vertragspartner auftreten, wie dies z.B. beim Bau einer Überlandleitung entstehenden Flurschäden der Fall ist, so dass aus diesem Grund der "Ersatz" in die Gegenleistung einfließen müsste (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, unter II.2.c). Wie bereits ausgeführt, kann im Streitfall indes nicht von einer derartigen "Zwangsläufigkeit" der Schäden ausgegangen werden (vgl. vorstehende Ausführungen unter II.2.c aa).
e) Das gefundene Ergebnis steht schließlich auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte, die gleichfalls unter Berücksichtigung der vom EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätze der Auffassung sind, der Minderwertausgleich sei ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil eine eigenständige Leistung des Leasinggebers insoweit fehle und dieser deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten habe (vgl. BGH-Urteil in HFR 2011, 1156 in Fortsetzung des BGH-Urteils vom 14. März 2007 VIII ZR 68/06, UR 2007, 416; Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2009 6 U 99/09, Das Juristische Büro 2010, 209, und vom 5. Oktober 2010 6 U 115/10, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 1514).
Die Literatur teilt insoweit ganz überwiegend die schon vom BGH vertretene Meinung (vgl. z.B. de Weerth, DStR 2008, 392; Göckel, DStR 2011, 1305; Klenk, DB 2006, 1180; Jaster/ von Loeffelholz, Der Umsatz-Steuer-Berater 2006, 135; Moseschus, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2011, 663; Müller, Lindenmaier/Möhring Kommentierte BGH-Rechtsprechung 2011, 321449; a.A. Hummel, UR 2006, 614; Klein, UR 2008, 133; Stadie, UR 2011, 801).
f) Der Senat folgt damit nicht der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung im BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632 (s.a. Abschn. 3 Abs. 9 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008; Abschn. 1.3. Abs. 17 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).