BFH X. Senat
GKG § 21, GKG § 34, GKG § 40, FGO § 73 Abs 1
Leitsätze
1. NV: Verbindet das Gericht gemäß § 73 FGO mehrere gesondert anhängig gemachte Verfahren, sind die Kosten gleichwohl für jedes einzelne Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Streitwerts zu berechnen, weil für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend ist (§ 40 GKG). Zu der Gebührendegression, die einträte, wenn die Streitwerttabelle des § 34 GKG erst auf den addierten Gesamtstreitwert der verbundenen Verfahren angewendet würde, kommt es nicht.
2. NV: Mit dem Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 GKG) kann grundsätzlich nicht erreicht werden, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüft werden. Ausnahmen kommen nur bei erkennbaren Versehen des Gerichts oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften in Betracht.
Tatbestand
I. Der erkennende Senat verwarf mit Beschluss vom 12. April 2012 die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden X B 190-196/11 als unzulässig und legte die Kosten der Verfahren dem als Prozessbevollmächtigten auftretenden Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) auf, weil dieser trotz Aufforderung keine Bevollmächtigung nachgewiesen hatte.
Mit Kostenrechnung vom 25. April 2012 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) für die verbundenen Verfahren Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 1.764 € an. Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung, in der er im Wesentlichen sein Vorbringen aus den Beschwerdeverfahren wiederholt.
Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß,
die Kostenrechnung aufzuheben.Die Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die ‑‑nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthafte‑‑ Erinnerung ist unbegründet.
1. Soweit der Kostenschuldner sinngemäß Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidungen über die Nichtzulassungsbeschwerden sowie die darin enthaltenen Kostengrundentscheidungen erhebt, ist dies im Verfahren der Erinnerung unbeachtlich. Denn in diesem Verfahren können nur Einwendungen geltend gemacht werden, die ihre Grundlage im Kostenrecht haben. Sowohl der Kostenbeamte als auch der über die Erinnerung entscheidende Spruchkörper sind an die gerichtliche Kostengrundentscheidung gebunden (BFH-Beschluss vom 7. September 2010 VI E 3/10, BFH/NV 2010, 2294, m.w.N.).
2. Eine ‑‑vom Kostenschuldner ohnehin nicht ausdrücklich, sondern allenfalls sinngemäß geltend gemachte‑‑ unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt ebenfalls nicht vor.
Nach der genannten Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Sie bewirkt nach ständiger Rechtsprechung indes nicht, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen des Gerichts oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften in Betracht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326, m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
3. Gegen den Inhalt der Kostenrechnung als solche erhebt der Kostenschuldner keine Einwendungen. Auch eine Prüfung von Amts wegen führt zu dem Ergebnis, dass die Kostenrechnung dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
a) Die Kosten schuldet gemäß § 29 Nr. 1 GKG u.a. derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Dies ist im vorliegenden Fall der Kostenschuldner.
b) Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG) sowie den in Anlage 1 zum GKG aufgeführten Gebührentatbeständen. Die Kostenstelle hat für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden zutreffend den Gebührentatbestand der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses angewendet. Gegen die Ermittlung der Streitwerte der einzelnen Verfahren bestehen keine Bedenken.
Die vom Senat vorgenommene Verbindung der Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden zu einheitlicher Entscheidung ändert nichts daran, dass die Kosten für jedes einzelne Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Streitwerts zu berechnen sind. Denn für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Eine ‑‑wie hier‑‑ erst nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Verbindung der Verfahren führt daher nicht zu der Gebührendegression, die einträte, wenn die Streitwerttabelle des § 34 GKG erst auf den addierten Gesamtstreitwert der verbundenen Verfahren angewendet würde (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2011 V E 2/11, BFH/NV 2011, 1907).
4. Mit der vorliegenden Entscheidung erledigt sich zugleich der ‑‑sinngemäße‑‑ Antrag des Kostenschuldners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG.
5. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).