BFH III. Senat
FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, GG Art 103 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 23. Mai 2012, Az: 13 K 13143/08
Leitsätze
NV: Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz zuzulassen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe Rechtsfragen betreffen, die das FG zwar angesprochen hat, die sich jedoch aufgrund der Tatsachenfeststellungen letztlich nicht stellen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, soweit sie überhaupt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wurden.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Die rechtlichen Ausführungen der Klägerin, die sich auf diese Zulassungsgründe beziehen, stehen im Zusammenhang mit dem Vorläufigkeitsvermerk im Zulagenbescheid vom 4. Dezember 2000 und mit der Frage, ob die Klägerin bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des geänderten Zulagenbescheids vom 21. August 2006 mit dem Einwand, die Investitionen seien entgegen der Annahme des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ‑‑FA‑‑) bereits im Jahr 1999 fertiggestellt worden, ausgeschlossen ist. Derartige Rechtsfragen stellen sich jedoch nicht, wenn die beiden Investitionsobjekte ‑‑der Anbau und das Musterhaus‑‑ im Jahr 1999 noch nicht fertiggestellt waren. Das Finanzgericht (FG), das hierzu eine Beweisaufnahme durch Zeugenbefragung durchgeführt hatte, war von einer Fertigstellung der beiden Objekte im Jahr 1999 nicht überzeugt. Seine Ausführungen zu der Frage, ob die Klägerin noch einwenden könne, dass die Objekte entgegen der Annahme des FA noch im Jahr 1999 fertiggestellt worden seien, sind somit nicht entscheidungserheblich. Die Revision ist jedoch nur bei entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 30). Wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit kommt auch eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt ebenso voraus, dass die Vorinstanz in einer rechtserheblichen Frage von einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist (z.B. Senatsurteil vom 25. Mai 2012 III B 233/11, BFH/NV 2012, 1453; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 59, m.w.N.).
2. Die Einwendungen der Klägerin, die sich gegen die Annahme des FG richten, wonach die Investitionsobjekte im Jahr 1999 noch nicht fertiggestellt gewesen seien, rechtfertigen nicht die Revisionszulassung.
a) Die Klägerin wendet sich insoweit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern einer falschen materiellen Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336, und vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (z.B. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).
Im Hinblick auf die vom FG zur Stützung seines Beweisergebnisses dargelegten Gründe vermag der beschließende Senat entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht in dieser Beweiswürdigung auch keinen schwerwiegenden Rechtsfehler zu erkennen, der geeignet sein könnte, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, und der zu einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der Vorentscheidung führen könnte.
b) Soweit die Klägerin rügt, das FG habe ihren Vortrag übergangen, wonach der Einbau von Fenstern und Türen in das Musterhaus nicht erforderlich und geplant gewesen sei, macht sie einen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, und zwar die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2010 X B 62/09, BFH/NV 2010, 1825). Das FG hat sich jedoch auf Seite 8 des angefochtenen Urteils eingehend mit dem Vortrag der Klägerin zur (angeblichen) Fertigstellung des Musterhauses auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es ihm nicht folgt.
3. Von der Wiedergabe des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).