BFH VI. Senat
AO § 37 Abs 1, AO § 236 Abs 1, AO § 191 Abs 1
vorgehend FG München, 15. März 2012, Az: 8 K 2975/09
Leitsätze
NV: Die Haftungsschuld ist keine Steuer. Deshalb ist § 236 Abs. 1 AO nicht auf Haftungsbescheide anwendbar .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Kern aufgeworfene Frage, ob auch Haftungsbescheide Gegenstand des § 236 der Abgabenordnung (AO) sein können, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 1989 VII R 39/86, BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821; vom 25. Februar 1997 VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2, zu § 240 Abs. 1 AO; s.a. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 236 AO Rz 10, m.w.N.). § 236 Abs. 1 AO ist danach auf Haftungsbescheide nicht anwendbar. In Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist nämlich ausdrücklich nur von der Herabsetzung einer festgesetzten Steuer und der Gewährung einer Steuervergütung die Rede. Der Haftungsanspruch ist jedoch kein Steueranspruch, sondern ein selbständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Besonderheiten bei Lohnsteuer-Anmeldungen eine Änderung von Steuerbescheiden auch durch den Erlass von Haftungsbescheiden vorgenommen werden kann (BFH-Urteile vom 15. Mai 1992 VI R 106/88, BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840; vom 7. Februar 2008 VI R 83/04, BFHE 220, 220, BStBl II 2009, 703).
2. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegt ebenfalls nicht vor.
a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung u.a. dann erforderlich, wenn im Fall der sog. Divergenz das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die auf Seite 2 der Beschwerdebegründung zitierte Auffassung des FG entspricht der Rechtsansicht des BFH (Urteil in BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821). Sie steht nicht in Divergenz zu den Ausführungen des BFH im Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 183/88 (BFHE 168, 505, BStBl II 1993, 829). Diese Entscheidung betrifft die Anwendbarkeit der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO bei Änderung durch einen Pauschalierungs- bzw. Haftungsbescheid (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840), nicht aber die Frage, ob ein Haftungsanspruch einem Steueranspruch gleichzusetzen ist.
b) Soweit der Kläger im Übrigen den Revisionszulassungsgrund der Divergenz geltend macht, entspricht die Darlegung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt, erfordert die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass die Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts, von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des FG abweicht, genau bezeichnet wird und kenntlich gemacht werden muss, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.
Diesem Erfordernis wird die Beschwerdebegründung unter 2. nicht gerecht.