BFH IV. Senat
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 23. März 2011, Az: 3 K 1562/08
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) oder wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegen nicht vor.
Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Beschluss vom 22. Dezember 2011 IV S 11/11, mit dem er den von der Klägerin während des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Gewerbesteuermessbescheids 2000 vom 20. Dezember 2006 abgelehnt hat. Eine erneute eingehende Befassung mit den zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründen einschließlich der beiden weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 30. Januar 2012 und vom 2. März 2012 hat zu keinem abweichenden Ergebnis gegenüber der summarischen Prüfung im Rahmen der Entscheidung über den AdV-Antrag geführt.
Insbesondere sieht der Senat auch im Lichte der ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 30. Januar 2012 und vom 2. März 2012 keinen Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Auslegung revisiblen Rechts, der das angefochtene Urteil als objektiv willkürlich erscheinen oder sachfremde Erwägungen erkennen ließe, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wären. Das FG hat vielmehr eine mögliche Rechtsauslegung vorgenommen und dabei die Auslegungsgrundsätze für Willenserklärungen beachtet. Dass es zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, als die Klägerin für richtig hält, ist ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob das Auslegungsergebnis des FG zwingend war, denn der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt eine mögliche Auslegung nicht.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, wie der Senat in seinem AdV-Beschluss bereits ausgeführt hat, deshalb nicht schlüssig erhoben worden, weil die Klägerin innerhalb der Frist zur Begründung nicht mitgeteilt hat, was sie erstinstanzlich noch hätte vortragen wollen und inwieweit der unterbliebene Vortrag auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Soweit die Klägerin dazu ergänzend vorträgt, fehlen die erforderlichen Ausführungen auch in den jüngsten Schriftsätzen, abgesehen davon, dass neues Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist für die Beschwerde nicht berücksichtigt werden könnte.
Von weiteren Rechtsausführungen sowie der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat unter Hinweis auf § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.