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Urteil vom 24. April 2012, VII R 44/07

Grundlage der Milchprämienberechnung bei Hinzuerwerb einer Quote

BFH VII. Senat

EGV 1782/2003 Art 95 Abs 1

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 07. November 2007, Az: 6 K 2615/05 Z

Leitsätze

NV: Hat ein Milcherzeuger während des laufenden Zwölfmonatszeitraums eine bereits belieferte Milchquote oder einen Teil einer solchen Milchquote hinzuerworben, steht ihm gleichwohl keine Milchprämie zu, bei welcher diese Quote mit zu berücksichtigen wäre.

Tatbestand

  1. I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) betreiben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Milcherzeugung und verkaufen ihre Milch an eine Molkerei. Den Klägern stand im Milchwirtschaftsjahr (Zwölfmonatszeitraums) 2004/2005 zunächst eine Anlieferungsreferenzmenge (Milchquote) von 553.678 kg zur Verfügung; eine Referenzmenge von weiteren 50.000 kg hatten sie seit 2000 verpachtet. Dieser Pachtvertrag wurde im Februar 2005 aufgelöst. Das Amt für den ländlichen Raum des Landrats erteilte ihnen daraufhin eine Bescheinigung über die Rückgewähr der betreffenden Referenzmenge. In dem Bescheid ist in einem "Hinweis" ergänzend ausgeführt, dass sie diese Quote im laufenden Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 nur noch insoweit ausnutzen könnten, als der Pächter sie nicht bereits ausgeschöpft habe; dies werde die Molkerei berechnen.

  2. Da der Pächter die Quote bereits voll ausgenutzt hatte, teilte die Molkerei den Klägern mit, ihre Quote betrage zum 1. März 2005  553.678 kg und ab 1. April 2005  603.678 kg.

  3. Am 3. Juni 2005 erteilte die Molkerei den Klägern ferner eine Bescheinigung, ihnen stehe am 31. März 2005 für den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 553.678 kg zu. Gegen diese zum Zwecke der Festsetzung einer Milchprämie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 270/1) erteilte Bescheinigung haben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Diese führte zur Änderung der Bescheinigung dahin, dass den Klägern für die Zeit vom 1. April 2004 bis 28. Februar 2005 eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 553.678 kg und für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis 31. März 2005 eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 603.678 kg zur Verfügung steht.

  4. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt ‑‑HZA‑‑) der geltend macht, bei der Berechnung einer Milchprämie sei eine während des vorherigen Zwölfmonatszeitraums übergegangene Milchquote nicht zu berücksichtigen. Der erkennende Senat hat hierzu mit Beschluss vom 31. März 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt, das der EuGH mit dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-230/09 und C-231/09 vom 5. Mai 2011 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2011, 185) wie folgt beantwortet hat:

  5. "Der Begriff "prämienfähige einzelbetriebliche Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt" in Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ..., der dem in Art. 5 Buchst. k der Verordnung Nr. 1788/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2217/2004 geänderten Fassung definierten Begriff der "verfügbaren Referenzmenge" entspricht, ist so auszulegen, dass er dann, wenn einem Erzeuger während des maßgebenden Zwölfmonatszeitraums eine Referenzmenge übertragen worden ist, auf die vom Übertragenden während desselben Zeitraums bereits Milch geliefert worden war, auf Seiten des Empfängers nicht den Teil der übertragenen Referenzmenge umfasst, auf den vom Übertragenden bereits abgabenfrei Milch geliefert worden war."

  6. Das HZA sieht sich durch diese Entscheidung in seinem Rechtsstandpunkt bestätigt und beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  7. Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich der Antrag, die Revision des HZA zurückzuweisen; sie haben sich jedoch nach Ergehen der Entscheidung des EuGH zu dem Verfahren nicht mehr geäußert.

  8. Auch der Beigetretene hat zu der Vorabentscheidung keine Stellungnahme abgegeben.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Revision des HZA ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

  2. Nach der Vorabentscheidung des EuGH steht einem Milcherzeuger, der während eines laufenden Zwölfmonatszeitraums eine bereits belieferte Milchquote oder einen Teil einer solchen Milchquote erworben hat, keine Milchprämie zu, bei welcher diese Quote mit zu berücksichtigen wäre. Wegen der Einzelheiten dieser rechtlichen Würdigung, an die der erkennende Senat bei seiner Entscheidung gebunden ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Vorabentscheidung verwiesen.

  3. Von vorgenanntem Grundsatz ist das HZA in seiner Einspruchsentscheidung ausgegangen. Da die in der angefochtenen Bescheinigung enthaltene Festsetzung mithin rechtmäßig ist, ist die Klage abzuweisen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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