BFH IX. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend Thüringer Finanzgericht , 09. November 2011, Az: 2 K 621/08
Leitsätze
NV: Allein die Darlegung, dass hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Rechtsanwendung seitens des FG konkrete Wiederholungsgefahr bestünde, weil das FG auch zukünftig dieser materiellen Rechtsauffassung folgen werde, kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit sich die Beschwerde auf eine nicht hinreichende finanzgerichtliche Sachverhaltsermittlung stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑), waren die Ermittlungen hinsichtlich einer Nutzungsdauer von 40 Jahren ab dem 1. Juli 1990 insoweit nicht entscheidungserheblich, als das Finanzgericht (FG) davon ausging, dass maximal eine hundertjährige Nutzungsdauer als Obergrenze in Betracht gekommen wäre. Da das Gebäude 1901 errichtet wurde, war diese Nutzungsdauer beim Erbfall im Jahr 2001 abgelaufen. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde von einer Überraschungsentscheidung sowie vom Übergehen eines Beweisantrags ausgeht.
Soweit die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend macht, handelt es sich lediglich um einen Angriff gegen die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Mit dem Hinweis, die vorgetragene Frage sei, soweit ersichtlich, weder im Schrifttum diskutiert noch in der Rechtsprechung entschieden, wird die grundsätzliche Bedeutung auch nicht in schlüssiger Weise dargelegt. Es fehlt schon an Ausführungen, inwieweit die aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung erlangt.
Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass Wiederholungsgefahr hinsichtlich der fehlerhaften Rechtsanwendung seitens des FG bestünde, weil dieses sich auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen stütze, so kann auch dies die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Denn letztlich zielt auch dies lediglich auf die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung, nicht aber wird ein Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt.