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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 30. Mai 2012, IX B 54/12

Beschwerde gegen FG-Streitwert-Beschluss nicht statthaft

BFH IX. Senat

FGO § 128 Abs 4 S 1

vorgehend FG Münster, 25. März 2012, Az: 6 K 2614/08 EZ

Leitsätze

NV: Die Beschwerde gegen einen Streitwert-Beschluss des FG ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Festsetzung des Streitwertes gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .

Tatbestand

  1. I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) begehrt mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, den Streitwertfestsetzungs-Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 26. März 2012  6 K 2614/08 EZ wegen Eigenheimzulage ab 2006 aufzuheben und die Streitwertfestsetzung zu ihren Gunsten zu ändern. Das FG hat der Berechnung in diesem Beschluss einen Gesamtförderzeitraum von 8 Jahren zugrunde gelegt. Demgegenüber bittet die Beschwerdeführerin um Überprüfung des FG-Beschlusses; sie will wegen ihres Getrenntlebens seit Februar 2009 lediglich einen Förderzeitraum von 4 Jahren zugrunde legen.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.

  2. Denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Festsetzung des Streitwertes gehört(Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 128 Rz 12, m.w.N.), ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben und daher nicht statthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 2008 VI B 121/07, nicht amtlich veröffentlicht, juris; vom 7. Oktober 2010 IX B 132/10, BFH/NV 2011,61).

  3. In der Sache hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 20. Februar 2012 IX E 3/12 (Erinnerung) und vom 17. April 2012 IX S 4/12 (Gegenvorstellung) zur Problematik Stellung genommen.

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