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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 30. Mai 2012, IX B 55/12

(Beschwerde gegen zurückweisenden FG-Beschluss wegen Erinnerung gegen Kostenansatz)  

BFH IX. Senat

FGO § 128 Abs 4, GKG § 66 Abs 3, GKG § 66 Abs 8

vorgehend FG Münster, 25. März 2012, Az: 6 Ko 4666/11 GK

Leitsätze

NV: Die Beschwerde gegen einen die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden FG-Beschluss ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen den Kostenansatz gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .

Gründe

  1. I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 26. März 2012  6 Ko 4666/11 GK die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen die im Verfahren 6 K 3752/11 E erstellte Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, mit der sie die Überprüfung des FG-Beschlusses wegen falscher Tatsachengrundlagen begehrt.

  2. II. Die Beschwerde ist unzulässig.

  3. Nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben und daher unstatthaft. Das schließt u.a. auch eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz aus (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 18. Juli 1995 VII B 129/95, BFH/NV 1996, 166, und vom 6. Februar 2008 II B 98/07, juris). Dieser Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Die Erinnerungsführerin wurde in dem FG-Beschluss darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer ‑‑wie hier‑‑ nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905).

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