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Beschluss vom 26. Juni 2012, IX B 129/11

NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung keine Divergenz; Ablaufhemmung bei Aussetzungsantrag

BFH IX. Senat

AO § 171 Abs 4 S 1, AO § 193 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 116 Abs 3 S 3

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 20. Juni 2011, Az: 4 K 576/10

Leitsätze

1. NV: Eine (vermeintlich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles und bloße Subsumtionsfehler des FG reichen zur Annahme einer Divergenz nicht aus.  

2. NV: Hinsichtlich der erforderlichen Kausalität eines Antrags nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO ist auf den Tag des Antragseingangs abzustellen.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. 1.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben (s. 2.).

  2. 1. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO) wurde schon mangels Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495; vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144). Insbesondere reichen weder die (vermeintlich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch bloße Subsumtionsfehler des Finanzgerichts (FG) aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741). Eine Abweichung im Grundsätzlichen ist vorliegend auch nicht erkennbar, zumal das FG ‑‑wie auch die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) selbst einräumt‑‑ seiner Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung zugrunde gelegt und lediglich deren "Grundsätze nicht zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet" hat.

  3. 2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fort-bildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. FGO) ist nicht gegeben. Die aufgeworfene Frage, ob durch die Ablehnung des von der Klägerin gestellten Antrages gleichermaßen wie bei einem erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Prüfungsanordnung die Kausalität der Antragstellung unterbrochen wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Denn hinsichtlich der erforderlichen Kausalität eines Antrags nach § 171 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist auf den Tag des Antragseingangs abzustellen (BFH-Urteile vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7; vom 1. Februar 2012 I R 18/11, BFH/NV 2012, 825). Im Übrigen hat die Klägerin innerhalb der Rechtsbehelfsfrist und unmittelbar vor dem neu angesetzten Prüfungstermin Einspruch gegen die Ablehnung der AdV eingelegt und damit ihr weiter bestehendes Interesse an der beantragten Aussetzung der Prüfungsanordnung bekundet. Daher konnte das FG zu dem Ergebnis gelangen, dass gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

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