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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 10. Juli 2012, IX B 71/12

Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an § 34 Abs. 3 EStG

BFH IX. Senat

EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 3, GG Art 3 Abs 1

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 17. Januar 2012, Az: 1 K 2736/09

Leitsätze

NV: Ein Arbeitnehmer kann aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beschränkten Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.

Gründe

  1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hervorgehobene Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑), weil sie offenbar so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. Der Kläger kann aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) beschränkten Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes herleiten. Will der Gesetzgeber mit der Sozialzwecknorm insbesondere die mittelständische Wirtschaft steuerlich entlasten (vgl. BTDrucks 14/4217, unter I. Allgemeiner Teil), so ist die Situation des Klägers als Arbeitnehmer ‑‑wie das FG zutreffend ausführt‑‑ damit nicht vergleichbar, erhält er doch typischerweise ‑‑wie auch hier geschehen‑‑ Leistungen aus der auch arbeitgeberfinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zur Intention des Gesetzgebers auch Sieker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz C 2, und zur Rechtsentwicklung Rz A 95).

  2. Soweit sich der Kläger gegen die seiner Ansicht nach gegebene Übermaßbesteuerung durch die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG wendet, verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. September 2009 IX R 93/07 (BFHE 226, 510, BStBl II 2010, 1032), auf dessen Grundsätze die Beschwerdebegründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht eingeht.

  3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.

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