BFH IX. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend FG Köln, 26. Oktober 2011, Az: 14 K 1612/10
Leitsätze
1. NV: Bei privaten Versorgungsleistungen (Pflegeleistungen gegenüber dem potentiellen Erblasser) im Zusammenhang mit Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge handelt es sich um vorbehaltene Erträge und damit nicht um Anschaffungskosten des erhaltenen Objekts .
2. NV: Die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt der Divergenz erfordert die erkennbar machende Gegenüberstellung tragender Erwägungen des angefochtenen FG-Urteils und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. b) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach der Entgeltlichkeit von erbrachten Pflegeleistungen stellt sich vorliegend nicht. Für Pflegeleistungen bis zum Abschluss des Übertragungsvertrages (15. Dezember 2004) ist die Sache nicht klärungsfähig; denn nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die seit 1995 erbrachten Pflegeleistungen von vornherein als Entgelt für die spätere Grundstücksübertragung gedacht waren. Für danach er-brachte Pflegeleistungen fehlt es an der Klärungsbedürftig-keit; denn nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei derartigen (privaten) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge um vorbe-haltene Erträge und damit nicht um Anschaffungskosten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 24. April 1991 XI R 9/84, BFHE 164, 354, BStBl II 1991,794; vom 22. Januar 1992 X R 35/89, BFHE 166, 555, BStBl II 1992, 552; vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; s.a. BFH-Urteil vom 14. September 1999 IX R 88/95, BFHE 189, 424, BStBl II 1999, 776).
Entsprechend ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbil-dung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO).
Im Übrigen handelt es sich bei der Eigenheimzulage um ausge-laufenes Recht (s. Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680, BStBl I 2006, 78), sodass nur ausnahmsweise eine grundsätzliche Bedeutung angenommen werden kann (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dazu fehlen Ausführungen; der Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene gesellschaftliche Entwicklung ("Berufstätigkeit der Töchter") reicht nicht aus.
b) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde schon mangels erkennbar machender Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495; vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144). Eine Abweichung im Grundsätzlichen ist vorliegend auch nicht erkennbar.
c) Das nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 eingereichte Vorbringen ist, soweit es nicht nur erläuternder, ergänzender oder ver-vollständigender Natur ist, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 2009 X B 214/08, BFH/NV 2009, 1270; vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.). Abgesehen davon rügt die Klägerin mit einem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie einer unterlassenen ergänzenden Vertragsauslegung lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also einen materiell-rechtlichen Fehler, womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340).