BFH IX. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend Thüringer Finanzgericht , 06. Dezember 2011, Az: 1 K 578/10
Leitsätze
NV: Mit den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen einer finanzgerichtlichen Entscheidung kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) ist nicht schlüssig dargelegt und liegt auch nicht vor.
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb eine von ihm für bedeutsam gehaltene, abstrakte und für die angegriffene finanzgerichtliche Entscheidung erhebliche Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Daran fehlt es hier. Insbesondere können die geltend gemachten wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Soweit sich die Kläger auf Vertrauensschutz berufen, ist dies zunächst, soweit sie sich auf das Jahr 2008 beziehen, unerheblich, da Streitjahr vorliegend das Jahr 2009 ist. Im Übrigen zielt auch insoweit das Beschwerdevorbringen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Ein Revisionszulassungsgrund wird damit nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Finanzgericht die von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31) zum Vertrauensschutz bei Vereinbarungen über Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in eklatanter Weise fehlerhaft angewandt hätte (Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, sowie vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887).