BFH IV. Senat
FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 48 Abs 2 Nr 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 123 Abs 1, EStG § 15, BGB § 133
vorgehend FG Düsseldorf, 10. Juni 2010, Az: 7 K 4785/08 F
Leitsätze
1. NV: Eine nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde kann als solche der ehemaligen Gesellschafter auszulegen sein.
2. NV: Die Frage einer notwendigen Beiladung stellt sich nicht, wenn ein klagebefugter ehemaliger Gesellschafter einer Personengesellschaft bereits als Kläger am Verfahren beteiligt ist.
3. NV: Ein Kläger behält seine Stellung als Hauptbeteiligter auch dann, wenn er rechtsirrtümlich zum Verfahren beigeladen wird.
4. NV: Eine finanzgerichtliche Entscheidung kann nur dann auf einer rechtsirrtümlich erfolgten (prozessual überflüssigen) Beiladung beruhen, wenn deren materiell-rechtlicher Inhalt dadurch beeinflusst sein kann, dass die betreffende Person vom FG nicht als Hauptbeteiligter, sondern als Beigeladener behandelt worden ist.
5. NV: Für die Feststellung der bei Veräußerung nur eines Objekts zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderlichen unbedingten Veräußerungsabsicht kann als Indiz auch die Finanzierung des Bauvorhabens heranzuziehen sein.
Tatbestand
I. Der Rechtsbehelf ist als Nichtzulassungsbeschwerde der drei ehemaligen Gesellschafter (Gemeinschafter) der Grundstücksgemeinschaft A, B und C auszulegen.
1. Am 17. Dezember 2008 hat die "A, B Grundstücksgemeinschaft, im Streitjahr bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C, vertreten durch die auch im Beschwerdeverfahren als bevollmächtigt aufgetretenen Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater X, wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung 1998 vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben; die dem FG vorgelegte Vollmacht ist von A, B und C unterzeichnet. In der Beschwerdebegründung haben die Bevollmächtigten ausgeführt, dass alle drei ehemaligen Gesellschafter Klage erhoben hätten. Nach den Feststellungen des FG und dem Vortrag der Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren sind C im Jahr 2002 und B im Jahr 2008 ausgeschieden. Mit dem Ausscheiden des B war die Personengesellschaft (Gemeinschaft) schon vor Klageerhebung vollbeendet.
2. Eine vollbeendete Personengesellschaft kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte sein, denn sie ist nicht mehr i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter prozessführungsbefugt (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, und vom 22. September 2011 IV R 42/09, juris, jeweils m.w.N.). Die Vollbeendigung hat zur Folge, dass grundsätzlich alle gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugten ehemaligen Gesellschafter (Gemeinschafter), die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120).
3. Prozessuale Rechtsbehelfe sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt. Nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung ist im Zweifelsfall anzunehmen, dass das Rechtsmittel eingelegt werden sollte, das zulässig ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Beschluss vom 11. Juni 2010 IV S 1/10, BFH/NV 2010, 1851, m.w.N.); dies gilt grundsätzlich auch für Schriftsätze von rechtskundigen Bevollmächtigten. Der genannte Auslegungsgrundsatz kann es auch gebieten, die Bezeichnung eines Beteiligten zu korrigieren.
4. Nach den vorgenannten Maßstäben ist die Nichtzulassungsbeschwerde dahin auszulegen, dass sie von sämtlichen ehemaligen Gesellschaftern der Grundstücksgemeinschaft erhoben worden ist.
a) Nach Vollbeendigung der Personengesellschaft waren im Ausgangsverfahren nicht die Grundstücksgemeinschaft, sondern alle drei ehemaligen Gesellschafter klagebefugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Rechtsschutzgewährend wäre die Klage deshalb als solche der drei ehemaligen Gesellschafter auszulegen gewesen; in diesem Sinne haben die Bevollmächtigten der ehemaligen Gesellschafter ihre Klageschrift auch verstanden. Nach der im Laufe des Klageverfahrens erfolgten Mitteilung des Ausscheidens des B im Jahr 2008 ist das FG indes davon ausgegangen, dass nur A und C Kläger seien; deshalb hat das FG den B mit Beschluss vom 5. März 2010 beigeladen und ihn im Rubrum seiner angefochtenen Entscheidung als Beigeladenen ausgewiesen. Indes können durch Beiladung nur Dritte am Verfahren beteiligt werden, die nicht Hauptbeteiligte (Kläger oder Beklagter) sind. Denn die Beiladung soll eine einheitliche Entscheidung gegenüber den Personen, deren rechtliche Interessen berührt werden, ermöglichen, diesen die Interessenwahrnehmung erleichtern und die Erledigung des Rechtsstreits der Hauptbeteiligten fördern; dieser Zweck trifft auf Personen, die bereits als Kläger am Verfahren beteiligt sind, nicht zu (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2002 II B 88/00, juris). Ein Kläger behält deshalb seine Stellung als Hauptbeteiligter auch dann, wenn er rechtsirrtümlich zum Verfahren beigeladen wird.
b) Das Rubrum der angegriffenen Entscheidung übernehmend haben die bereits im Ausgangsverfahren von allen drei ehemaligen Gesellschaftern Bevollmächtigten in ihrer Beschwerdeschrift lediglich A und C als Kläger und Beschwerdeführer, den B hingegen als Beigeladenen bezeichnet. Rechtsschutzgewährend ist jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde als solche der drei ehemaligen Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft auszulegen. Der erkennende Senat sieht deshalb A, B und C als Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) an.
Entscheidungsgründe
II. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) darin erblicken, dass das FG den ehemaligen Gesellschafter C als Kläger und den ehemaligen Gesellschafter B als Beigeladenen behandelt habe, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.
a) Die Kläger machen geltend, dass auch der früher aus der Grundstücksgemeinschaft ausgeschiedene und vom FG als Kläger angesehene C hätte beigeladen werden müssen, nachdem das FG den später ausgeschiedenen B beigeladen habe. Diese Rüge zeigt jedoch keinen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens auf. Zwar stellt die unterbliebene notwendige Beiladung trotz der Regelung in § 123 Abs. 1 FGO einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, denn die Vorschriften über die notwendige Beiladung regeln eine unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung (z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2008 IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597); deshalb kann in einem solchen Fall die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2008 IV B 138/07, BFH/NV 2008, 1499, m.w.N.). Wie bereits ausgeführt (unter I.4.a), stellt sich die Frage einer notwendigen Beiladung jedoch nicht, wenn ein klagebefugter ehemaliger Gesellschafter ‑‑wie hier der C‑‑ bereits als Kläger am Verfahren beteiligt ist.
b) Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führt auch nicht, dass das FG den B rechtsirrtümlich als Beigeladenen behandelt hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass auch eine rechtsirrtümlich erfolgte (prozessual überflüssige) Beiladung grundsätzlich zu einem nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beachtlichen Verfahrensfehler führen kann, so ist vorliegend weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einem derartigen Fehler beruhen kann. Denn es ist nicht erkennbar, dass der materielle Inhalt des angefochtenen Urteils dadurch beeinflusst sein könnte, dass das FG den B nicht als Hauptbeteiligten, sondern als Beigeladenen behandelt hat. Über die von den Klägern bejahte Frage, ob die Grundstücksgemeinschaft einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat, hat das FG jedenfalls einheitlich gegenüber allen Personen entschieden, deren rechtliche Interessen als ehemalige Gesellschafter berührt werden. Auch ist nicht erkennbar, dass B durch die rechtsirrtümlich erfolgte Beiladung in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt und hierdurch der materielle Inhalt der angegriffenen Entscheidung beeinflusst worden sein könnte. Insbesondere haben am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG die auch von B bevollmächtigten Prozessvertreter teilgenommen; zudem hatte das FG den B auch noch persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen.
2. Soweit die Kläger eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO begehren, ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Im Kern wenden sich die Kläger gegen die Würdigung des FG, dass die bei Veräußerung nur eines Objekts zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche unbedingte Veräußerungsabsicht im Streitfall nicht bestanden habe. Hiermit rügen sie die (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das FG; damit kann jedoch grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510). Im Übrigen liegt die von den Klägern genannte Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06 (BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965) auch inhaltlich nicht vor. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweilige Finanzierung als Indiz für die Feststellung einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen ist.
3. Gleiches gilt, soweit die Kläger als weitere Verfahrensmängel u.a. die Aktenwidrigkeit des gewürdigten Sachverhalts und eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Wesentlichen mit der Begründung rügen, dass das FG der Frage des Zwecks der Grundstücksgemeinschaft hätte weiter nachgehen müssen. Auch insoweit beanstanden sie im Kern lediglich, dass das FG hinsichtlich des Vorliegens einer unbedingten Veräußerungsabsicht zu einer anderen Würdigung als die Kläger gelangt sei.