BFH II. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, GG Art 3 Abs 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend FG Münster, 17. August 2011, Az: 3 K 3518/10 Erb
Leitsätze
1. NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob bei der Berechnung eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs die in der Zukunft liegenden Einkommensteuerbelastungen des Bedachten wertmindernd zu berücksichtigen seien, muss sich der Beschwerdeführer mit der bestehenden Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen.
2. NV: Danach schließen sich Erbschafteuer und Schenkungsteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits grundsätzlich nicht aus. Eine mögliche künftige Belastung des Bedachten mit Einkommensteuer kann bei der Bewertung der aufgrund der Schenkung eintretenden Bereicherung nicht berücksichtigt werden.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Weise dargelegt.
1. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerdebegründung konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Es ist dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Ferner bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 15. Oktober 2010 II B 39/10, BFH/NV 2011, 206). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist zu begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage erforderlich sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage, ob bei der Berechnung eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs die in der Zukunft liegenden Einkommensteuerbelastungen des Bedachten wertmindernd zu berücksichtigen seien, nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere hat er sich nicht mit der bestehenden Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt. Danach schließen sich Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits grundsätzlich nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1963 VI 353, 354/62 U, BFHE 77, 438, BStBl III 1963, 481; vom 22. Dezember 1976 II R 58/67, BFHE 121, 487, BStBl II 1977, 420; vom 17. Februar 2010 II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641). Eine mögliche künftige Belastung des Klägers mit Einkommensteuer kann bei der Bewertung der aufgrund der Schenkung eintretenden Bereicherung nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 5. August 1992 II B 170/91, BFH/NV 1993, 371). Die mögliche künftige Einkommensteuer trifft den Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Empfänger der Schenkung, sondern nach Maßgabe seiner (künftigen) persönlichen Verhältnisse und seines Einkommens. Schenkungsteuer und Einkommensteuer liegen auf verschiedenen Ebenen und sind daher grundsätzlich nicht "saldierfähig" (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1986 II R 190/81, BFHE 148, 324, BStBl II 1987, 175).
Soweit der Kläger rügt, dass unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen eine unterschiedliche Steuerbelastung auslösten und deshalb der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt sei, wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht dargelegt.