BFH IV. Senat
AO § 189 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 20. April 2010, Az: 6 K 640/09
Leitsätze
1. NV: Die Nachholung oder Änderung der Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags setzt einen Antrag des (vermeintlich) übergangenen Steuerberechtigten voraus, der vor Ablauf der in § 189 Satz 3 AO genannten Jahresfrist zu stellen ist.
2. NV: Die Zerlegungssperre des § 189 Satz 3 AO greift auch dann nicht ein, wenn eine (erstmalige oder abweichende) Zerlegung vom (vermeintlich) Steuerberechtigten schon vor Erlass des Gewerbesteuermessbescheids beantragt wird.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a) Trägt ein Beschwerdeführer zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert. Des Weiteren muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165). Die Beschwerde muss sich insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie lässt schon nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit dem vom Finanzgericht (FG) seiner angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten BFH-Urteil vom 22. September 1977 IV R 10/73 (BFHE 123, 309, BStBl II 1978, 120) erkennen, in dem der BFH die Vorgängervorschrift des § 189 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) dahin ausgelegt hat, dass die darin geregelte Zerlegungssperre auch dann nicht eingreift, wenn eine (erstmalige oder abweichende) Zerlegung vom (vermeintlich) Steuerberechtigten ‑‑hier der beigeladenen Stadt X‑‑ schon vor Erlass des Gewerbesteuermessbescheids beantragt wurde. Stattdessen macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Wesentlichen geltend, dass der nach den nicht mit Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) angegriffenen Feststellungen des FG am 23. Oktober 1997 und damit vor Erlass der streitbefangenen Steuermessbescheide gestellte Antrag der X entgegen der Auffassung des FG für die Streitjahre (1997 bis 2000) keine Bedeutung habe. Damit rügt die Klägerin im Kern eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; allein damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 14. September 2010 IV B 121/09, BFH/NV 2011, 440, m.w.N.).
b) Auch soweit die Klägerin die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) für erforderlich hält, entspricht die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwieweit das angefochtene FG-Urteil derartigen Klärungsbedarf aufwirft.
2. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerde in der Sache Erfolg haben könnte. In seinem Urteil in BFHE 123, 309, BStBl II 1978, 120 hat der BFH zur Auslegung der Vorgängervorschrift des § 189 Satz 3 AO u.a. ausgeführt, dass der Sinn der in jener Norm bestimmten Frist darin zu sehen sei, dass es bei der Zerlegung bleiben solle, wenn bis zum Ablauf der Frist kein (weiterer) Zerlegungsanspruch geltend gemacht worden sei. Dieser Fall liege auch dann nicht vor, wenn eine Gemeinde schon vor Bescheiderlass einen Anspruch auf den Steuermessbetrag erhoben habe. Diese Auslegung, auf die sich das FG in seiner angegriffenen Entscheidung berufen hat, hat der BFH auch hinsichtlich der Nachfolgevorschrift (§ 189 Satz 3 AO) nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat der BFH wiederholt betont, dass die Nachholung oder Änderung der Zerlegung einen entsprechenden Antrag des (vermeintlich) übergangenen Steuerberechtigten voraussetzt, der vor Ablauf der in § 189 Satz 3 AO genannten Jahresfrist zu stellen ist (z.B. BFH-Urteile vom 8. November 2000 I R 1/00, BFHE 194, 227, BStBl II 2001, 769, und I R 2/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 748). Dabei hat der BFH den Zweck der in § 189 Satz 3 AO bestimmten Zerlegungssperre auch darin gesehen, innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Steuermessbescheids Klarheit darüber zu erlangen, ob noch weitere Steuerberechtigte einen Zerlegungsanteil beanspruchen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 I R 84/98, BFHE 192, 222, BStBl II 2001, 3, m.w.N.). Demnach ist auch bei teleologischer Auslegung des § 189 Satz 3 AO nicht erkennbar, dass in dieser Vorschrift nur Anträge des Steuerberechtigten gemeint sein könnten, die erst nach Erlass eines Steuermessbescheids gestellt worden sind.
3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere der Darstellung des Sachverhalts, wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Auch die X, die im Beschwerdeverfahren lediglich eine kurze Stellungnahme abgegeben hat, hat keine Sachanträge gestellt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452, und vom 7. Dezember 2010 III B 33/10, BFH/NV 2011, 433).