Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs

Entscheidungen online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 10. Februar 2012, VI B 130/11

Prozessfähigkeit bei Betreuung - Einwilligungsvorbehalt - Löschungsbeschluss

BFH VI. Senat

FGO § 58 Abs 3, BGB § 1896, BGB § 1903 Abs 3

Leitsätze

1. NV: Steht eine Person in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren unter Betreuung und ist für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt), kann eine ohne Einwilligung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht wirksam erhoben werden.

2. NV: Das ein solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.

3. NV: Eine Kostenentscheidung ist für einen Löschungsbeschuss nicht vorgesehen.

Gründe

  1. 1. Durch das Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 17. November 2011 wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht wirksam erhoben. Der Kläger war gemäß § 58 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht fähig, die Beschwerde einzulegen. Er steht in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren (Aufgabenkreis) unter Betreuung (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ‑‑BGB‑‑); für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis ist die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB). Die ohne Einwilligung eingelegte Beschwerde war daher unwirksam (§ 58 Abs. 3 FGO); die Voraussetzungen des § 1903 Abs. 3 BGB, unter denen auch ohne eine Einwilligung Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können, liegen ersichtlich nicht vor. Der Betreuer des Klägers hat auch nachträglich keine Genehmigung erteilt, so dass die Unwirksamkeit nicht geheilt wurde.

  2. 2. Eine Kostenentscheidung für den vorliegenden Löschungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.

  3. 3. Anmerkung: Die Geschäftsstelle des Senats wurde angewiesen, das Verfahren VI B 130/11 in den Registern zu löschen.

Seite drucken