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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 03. Februar 2012, IX B 106/11

NZB: Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Revision

BFH IX. Senat

FGO § 126 Abs 4

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 11. April 2011, Az: 6 K 1565/08

Leitsätze

NV: Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO berücksichtigt werden .

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel zuzulassen.

  2. Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875, m.w.N.). Im Streitfall könnte die angestrebte Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger mit seiner Klage Einwendungen gegen einen Folgebescheid erhebt, die dem Verfahren über den (ebenfalls angefochtenen) Grundlagenbescheid vorbehalten sind. Dies hat das Finanzgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht.

  3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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