Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs

Entscheidungen online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 26. Januar 2012, II B 98/11

Beendigung der Anlaufhemmung durch unvollständige Anzeige - Beiladung nach § 174 Abs 5 Satz 2 AO

BFH II. Senat

AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO § 174 Abs 4, AO § 174 Abs 5 S 2, GrEStG § 1 Abs 2a, GrEStG § 1 Abs 3, GrEStG § 13 Nr 6, GrEStG § 18, GrEStG § 20 Abs 1 Nr 2

vorgehend FG München, 11. September 2011, Az: 4 K 2681/09

Leitsätze

NV: Einer Anzeige nach § 18 GrEStG kommt jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beendende Wirkung zu, wenn ihr die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben vollständig fehlen.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Beiladung der Beigeladenen und Beschwerdeführerin zu 2. (Beigeladene) gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) haben vorgelegen.

  2. 1. Nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist eine Beiladung ‑‑unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 der Finanzgerichtsordnung (FGO)‑‑ zulässig, wenn ein Steuerbescheid i.S. des § 174 Abs. 4 AO wegen irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts möglicherweise aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei einem Dritten zu ziehen sind. Um diese Korrekturmöglichkeit zu gewährleisten, kann das Finanzamt die Beiladung des Dritten in dem gegen den ursprünglich ergangenen Bescheid angestrengten Klageverfahren beantragen. Für diese Beiladung genügt es, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht; sie kann nur unterbleiben, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832).

  3. 2. Nach diesen Grundsätzen war die Beiladung rechtmäßig. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin) mit der Auffassung durchdringt, die Übertragung der Anteile an der Beigeladenen sei nicht nach § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), sondern nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar und Steuerschuldner sei daher gemäß § 13 Nr. 6 GrEStG allein die Beigeladene.

  4. 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der Erlass oder die Änderung eines Steuerbescheides gegenüber einem Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO allerdings nur möglich, wenn dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist hinzugezogen oder beigeladen worden ist. Eine Hinzuziehung oder Beiladung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn gegenüber dem Dritten im Zeitpunkt der Hinzuziehung oder Beiladung die Festsetzungsfrist für den gegen ihn gerichteten Steueranspruch bereits abgelaufen war (vgl. BFH-Entscheidungen vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817; vom 22. November 2007 II B 76/06, nicht veröffentlicht, jeweils m.w.N.).

  5. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat vermag im Streitfall nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Grunderwerbsteuer gegenüber der Beigeladenen bei Ergehen des angegriffenen Beiladungsbeschlusses bereits festsetzungsverjährt war. Ist eine Anzeige zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. zwar mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anzeige eingereicht wird. Einer Anzeige nach § 18 GrEStG kommt aber dann keine die Anlaufhemmung beendende Wirkung zu, wenn ihr ‑‑wie im Streitfall‑‑ die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben vollständig fehlen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2009 II B 172/08, BFH/NV 2009, 1970, zu einer Anzeige nach § 19 GrEStG).

Seite drucken