BFH III. Senat
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, FGO § 76 Abs 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 20. Dezember 2010, Az: 3 K 86/10
Leitsätze
1. NV: Nimmt ein Kind, das wegen eines Au-Pair-Aufenthalts vorübergehend im Ausland lebt, wegen bereits vorhandener ausreichender Fremdsprachenkenntnisse nicht an einem Sprachkurs teil, dann befindet es sich insoweit auch nicht in Berufsausbildung .
2. NV: Eine Beweiserhebung ist nicht erforderlich, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, weil es auf die Beweistatsache nach Ansicht des FG nicht ankommt oder wenn sie als wahr unterstellt werden kann .
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre im Jahr 1990 geborene Tochter J Kindergeld. J legte im Sommer 2009 das Abitur ab. Im September 2009 begab sie sich für ein Jahr in die USA zu einem Au-Pair-Aufenthalt. Sie besuchte im Herbstsemester 2009 den Kurs "Journey through North America", im Frühjahrsemester einen Kurs über Entwicklungspsychologie und Verhalten sowie einen Kurs über Sozialpsychologie.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2009 auf, weil J ab diesem Monat nicht mehr ausbildungswillig gewesen sei. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, der landeskundliche Kurs sowie die Psychologiekurse seien nicht als Berufsausbildung anzusehen. Sie seien ihrem Inhalt nach auch nicht darauf ausgerichtet gewesen, die landessprachlichen Kenntnisse der Teilnehmer systematisch und theoretisch fundiert zu vertiefen. Der Besuch einzelner Kurse, die zudem keine zehn Wochenstunden umfasst hätten, sei mit dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule oder einer Universität nicht zu vergleichen.
Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, das FG habe die Umstände des Falles falsch gewürdigt. Während des Au-Pair-Aufenthalts habe eine umfängliche Ausbildung stattgefunden. Zu einer ordnungsgemäßen Sachaufklärung hätte es gehört, den Beweisangeboten nachzugehen und die im Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 benannten Zeugen zu hören. Im Streitfall habe J während 45 Wochenstunden in der Gastfamilie gearbeitet, darüber hinaus habe sie auch eine Schule besucht, und zwar montags und donnerstags in der Zeit von 9:50 Uhr bis 12:20 Uhr das A College, darüber hinaus montags von 19:45 Uhr bis 21:30 Uhr einen Kurs der B University, Extension School. Weiterhin habe J am C University College einen Kurs über nordamerikanische Kultur besucht. Diese Kurse hätten nicht lediglich die Sprachausbildung zum Ziel gehabt, sondern hätten darüber hinaus ein hohes Maß an Sprachfertigkeit vorausgesetzt. Die Gewichtung des FG, das den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt habe, führe dazu, dass J dafür bestraft werde, dass sie über weit bessere Englischkenntnisse verfügt habe als durchschnittliche Au-Pair-Mädchen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die vom Bundesfinanzhof (BFH) festgelegten Kriterien hinsichtlich einer Mindestzahl von zehn Wochenstunden eines theoretisch-systematischen Sprachunterrichts auch dann gälten, wenn ein Teilnehmer über solche Sprachkenntnisse verfüge, dass ein klassischer bausteinhafter Sprachunterricht nicht erforderlich sei. Die Entscheidung der Frage habe auch Verfassungsrang. Eine strenge Anwendung der Rechtsprechung würde zu einer Ungleichbehandlung von Teilnehmern führen, die schon bei Beginn des Au-Pair-Aufenthalts über so umfangreiche Sprachkenntnisse verfügten, dass sie direkt in den Familien tätig werden und darüber hinaus Fachkurse in der Fremdsprache belegen könnten.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Der Beschwerdeführer muss insbesondere darlegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310, m.w.N.).
Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die von ihr herausgestellte Rechtsfrage, ob das Erfordernis eines theoretisch-systematischen Fremdsprachenunterrichts mit einer Mindestzahl an Wochenstunden auch dann erfüllt sein müsse, wenn eine Teilnahme wegen guter Fremdsprachenkenntnisse nicht erforderlich sei, von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte. Verfügt ein Kind, das einen Au-Pair-Aufenthalt im Ausland absolviert, über ausreichende Fremdsprachenkenntnisse und nimmt es deshalb nicht an einem Fremdsprachenunterricht im Gastland teil, dann befindet es sich insoweit auch nicht in Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes. Die Teilnahme am Kurs "Journey through North America" und an den Psychologiekursen waren nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht als Berufsausbildung zu beurteilen.
2. Unzulässig ist die Beschwerde auch insoweit, als die Klägerin vorträgt, das FG habe einen Verfahrensfehler begangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil es zu Unrecht die angebotenen Zeugenbeweise nicht erhoben habe.
Das FG darf wegen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 26, m.w.N.). Wird gerügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen verletzt, ist in der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig sind und welchen Beweis zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat. Weiter sind die Fundstelle des Beweisantrags und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme anzugeben und es ist auszuführen, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.
Unabhängig hiervon ist eine Beweiserhebung dann nicht erforderlich, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, weil es auf die Beweistatsache nach Auffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970). Die Klägerin hat im finanzgerichtlichen Verfahren Beweis durch Zeugeneinvernahme dafür angeboten, dass die Mitglieder der Gastfamilie keine Deutschkenntnisse hatten und ausschließlich Englisch sprachen. Dieser Beweis brauchte nicht erhoben zu werden, das Beweisthema war nicht entscheidungserheblich.