BFH VII. Senat
StBerG § 46 Abs 2 Nr 4, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 09. Mai 2011, Az: 13 K 3235/10
Leitsätze
1. NV: Die Beantwortung der Frage, ob der in Vermögensverfall geratene Steuerberater den sog. Entlastungsbeweis erbracht hat, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeber Interessen sprechen können.
2. NV: Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird mit der Behauptung, ähnliche Verhältnisse wie diejenigen des Streitfalls seien in einem anderen Rechtsstreit zu Gunsten des Steuerberaters gewürdigt worden, der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitliche Rechtsprechung nicht dargelegt.
Tatbestand
I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 18. November 2010 wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Der Vermögensverfall sei zu vermuten, weil der Kläger mit einer im Juli 2009 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Den Nachweis einer gleichwohl nicht bestehenden Gefährdung der Interessen der Auftraggeber habe der Kläger nicht erbracht. Auch wenn er nach seinem Vorbringen nur mit geringer Mandantenzahl als Steuerberater tätig sei, habe er doch jederzeit die Möglichkeit, die Mandantenzahlen zu erhöhen. Offenbar wickele der Kläger auch nicht nur verbliebene "Restmandate" ab. Vielmehr habe er nicht in Abrede gestellt, weiterhin als Steuerberater tätig sein zu wollen. Es fehle an nachweisbaren Mechanismen zum Schutz der Interessen seiner Auftraggeber. Darüber hinaus habe der Kläger eingeräumt, keine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Dieser Umstand sei ein weiterer zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führender Grund.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) stützt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
1. Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie beruft sich lediglich auf das Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92 (BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203), mit dem die Revision gegen ein den Widerruf der Bestellung als Steuerberater aufhebendes FG-Urteil zurückgewiesen worden ist, ohne dass erkennbar wird, von welchen diesem Senatsurteil zu entnehmenden Rechtssätzen das FG im Streitfall abgewichen sein soll. Soweit der beschließende Senat in vorgenanntem Urteil ausgeführt hat, der Nachweis der Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen beziehe sich auf die nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilende konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters, hat das FG im Streitfall keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern hat sich insoweit jenem Senatsurteil ausdrücklich angeschlossen.
Dass der Kläger seine Situation mit derjenigen des dem Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 zugrunde liegenden Falls vergleichbar hält, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat sich in jenem Verfahren an die Würdigung der Vorinstanz, derzufolge die Möglichkeit einer konkreten Vermögensgefährdung nicht erkennbar war, gebunden gesehen, während das FG im Streitfall das Vorbringen des Klägers nicht als ausreichend angesehen hat, eine infolge des Vermögensverfalls bestehende konkrete Gefährdung der Mandanteninteressen ausschließen zu können.
Die Beantwortung der Frage, ob der sog. Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.). Wenn daher ein FG in einem zu entscheidenden Einzelfall eines Steuerberaters im Rahmen der Gesamtwürdigung bestimmte einzelne Umstände zu dessen Gunsten berücksichtigt hat, so stellt es keine Abweichung von dieser Entscheidung dar und führt auch nicht zu in einem Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen, wenn in einem anderen Fall diesen Umständen bei der Gesamtwürdigung ein geringeres Gewicht beigemessen wird und andere Umstände in den Vordergrund treten (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846).
Im Kern ihres Vorbringens wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die zum Bereich der Tatsachenwürdigung gehörende Entscheidung des FG, den sog. Entlastungsbeweis als nicht erbracht anzusehen. Damit wird jedoch kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt.
2. Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). An entsprechenden Darlegungen der Beschwerde fehlt es im Streitfall. Auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt sich kein Hinweis, dass der Kläger Beweisanträge gestellt oder das Übergehen zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisanträge gerügt hat. Mit seiner Beschwerde macht der Kläger lediglich geltend, der Steuerberaterkammer im Verwaltungsverfahren Beweisangebote unterbreitet zu haben.
3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
Für die Behauptung des Klägers, ihm sei während der mündlichen Verhandlung vor dem FG überraschenderweise vorgehalten worden, er habe Umsatzsteuerschulden aus dem Jahr 2008, findet sich kein Hinweis im Sitzungsprotokoll. Im Übrigen hat das FG sein Urteil nicht auf das Bestehen von Umsatzsteuerschulden gestützt.
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Kläger ‑‑wie er behauptet‑‑ nur unzureichend in der Lage gewesen sein soll, auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung zu entgegnen, er unterhalte keine Berufshaftpflichtversicherung. Er hat aber darüber hinaus auch nicht auf die bisher fehlende Erörterung und das deshalb (angeblich) Überraschende an dieser Frage hingewiesen und um die Einräumung einer nochmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme gebeten, vielmehr hat er die Frage in der mündlichen Verhandlung dahin beantwortet, es sei richtig, dass er keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Es ist deshalb nicht erkennbar, worin die behauptete Gehörsverletzung liegen soll. Der Beschwerdebegründung kann nicht einmal entnommen werden, die damalige Antwort sei unzutreffend gewesen. Vielmehr räumt der Kläger weiterhin ein, jedenfalls ein Teil seiner beruflichen Risiken sei seinerzeit nicht durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgedeckt gewesen.