BFH VIII. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 79b, FGO § 56, FGO § 155, ZPO § 227
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 17. Januar 2011, Az: 8 K 15132/09
Leitsätze
1. NV: Das FG ist nicht gehalten, krankheitsbedingt die Frist zur Begründung der Klage zu verlängern, wenn das vom Kläger eingereichte ärztliche Attest im Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht bereits älter ist als drei Wochen und der Kläger zudem bekundet, es gehe ihm wieder besser und er sei verhandlungsfähig.
2. NV: Es ist geklärt, dass Krankheit Fristversäumung grundsätzlich nur dann entschuldigt, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen.
3. NV: Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe seinen Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß § 79b Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der vorgenannten Frist zu Unrecht abgelehnt und darin liege ein Verfahrensmangel, ist unbegründet. Das FG hat den Kläger nach seiner am 7. Juli 2009 eingegangenen Klageschrift mehrfach aufgefordert, sein Klagebegehren zu spezifizieren und die Klage zu begründen. Erst nachdem die dem Kläger bzw. seiner zwischenzeitlich tätigen Prozessbevollmächtigten gesetzten Fristen sämtlich ergebnislos verstrichen waren, hat das FG dem Kläger mit Verfügung vom 9. März 2010, d.h. ca. acht Monate nach Eingang der Klageschrift, eine Ausschlussfrist gemäß § 79b FGO bis zum 13. April 2010 gesetzt und ihn aufgefordert, die Klage binnen dieser Frist zu begründen. Den am letzten Tag der Frist eingegangenen Fristverlängerungsantrag hat das FG zutreffend abgelehnt. Zwar hat der Kläger seinem Fristverlängerungsantrag ein ärztliches Attest beigefügt, welches seinen schlechten Gesundheitszustand bestätigt. Das FG weist indes zu Recht darauf hin, es handle sich um kein aktuelles Attest, außerdem zeige der umfangreiche Antrag des Klägers, dieser sei zumindest unter fachkundiger Hilfestellung im Stande gewesen, die Mindestangaben für sein Klagebegehren abzufassen.
Aus revisionsrechtlicher Sicht ist diese Feststellung nicht zu beanstanden. Das vom Kläger eingereichte ärztliche Attest war im Zeitpunkt seines Eingangs beim FG bereits älter als drei Wochen, ferner hat sich der Kläger auf Seite 7 seines Fristverlängerungsantrags selbst dahin eingelassen, es gehe ihm einigermaßen besser und er sei verhandlungsfähig. Angesichts dieser Umstände war das FG zu einer Fristverlängerung nicht verpflichtet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Krankheit Fristversäumung grundsätzlich nur dann entschuldigt, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 29. Oktober 2007 VI R 41/06, BFH/NV 2008, 237; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 20, Stichwort Krankheit, m.w.N.). Dass der Kläger krankheitsbedingt erheblichen Beeinträchtigungen unterliegt, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Umso mehr wäre es aber seine Aufgabe gewesen, sich rechtzeitig eines Vertreters zu bedienen oder einen Prozessbevollmächtigten ‑‑wie zwischenzeitlich auch geschehen‑‑ mit der umfassenden Wahrnehmung seiner Angelegenheiten einschließlich Einholung ggf. erforderlicher Unterlagen von Kreditinstituten zu beauftragen. Wenn der Kläger dies unterlässt, handelt er fahrlässig.
b) Demgemäß kann auch die vom Kläger begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der Versäumung der am 13. April 2010 abgelaufenen Ausschlussfrist nicht bewilligt werden. Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Frist muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 3 FGO). Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat der Kläger es schuldhaft unterlassen, sich eines Vertreters oder Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung seiner Interessen zu bedienen. Überdies ist die versäumte Rechtshandlung bis zum Tage der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht nachgeholt worden.
c) Soweit der Kläger rügt, das FG habe seinen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und er sei deshalb im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, beruft er sich zwar auf eine Verletzung seines Rechts auf Gehör. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen. Im Streitfall ist ein solcher indes nicht gegeben.
aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein FG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584). Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, 521, m.w.N.). Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
bb) Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.); das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag ‑‑wie hier‑‑ erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Deshalb muss, wenn in dieser Situation der Antrag auf Terminsverlegung mit einer Erkrankung begründet wird, der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80). Fehlt es daran, so darf das FG den Verlegungsantrag regelmäßig ablehnen.
cc) Im Streitfall ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass bei Anlegung dieser Maßstäbe das FG den anberaumten Verhandlungstermin hätte verlegen müssen. Die vom Kläger vorgelegten Atteste belegen nur, dass dieser sich im Zeitraum 7. Juli bis 17. Juli 2009, vom 14. bis zum 26. Oktober 2010 und vom 10. bis zum 29. November 2010 in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden hat. Dass der Kläger den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2011 krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnte, folgt daraus nicht. Im Übrigen hatte das FG das persönliche Erscheinen des durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers auch nicht angeordnet.
Angesichts dieser Sachlage hat das FG zutreffend von einer Verlegung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Der Kläger hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er krankheitsbedingt außer Stande gewesen ist, den Verhandlungstermin wahrzunehmen bzw. die von ihm geforderten Unterlagen beizubringen, obwohl er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Vielmehr ist seine Klage bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise begründet worden. Die Schlussfolgerung des FG, ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung sei nicht gegeben, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.