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Beschluss vom 24. November 2011, IV B 85/10

Rechtsmittelbefugnis des vollmachtlosen Vertreters gegen FG-Urteil

BFH IV. Senat

FGO § 57, FGO § 115 Abs 1, FGO § 145

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 17. März 2008, Az: 1 K 1456/07

Leitsätze

1. NV: Der vollmachtlose Vertreter, dem die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, ist mangels Beteiligtenstellung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht befugt, Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) gegen das FG-Urteil einzulegen .

2. NV: Die Auferlegung der Kosten des Verfahrens stellt keine konkludente Beiladung des vollmachtlosen Vertreters dar .

3. NV: Die Beschwerde eines vollmachtlosen Vertreters gegen die Kostenentscheidung des FG ist unzulässig, wenn nicht ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung eingelegt wird bzw. dieses unzulässig ist .

Tatbestand

  1. I. Das Finanzgericht (FG) hat die von der Beschwerdeführerin namens der Grundstücksgesellschaft K KG (Klägerin) erhobene Klage wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung 1998 durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen und der Beschwerdeführerin als vollmachtloser Vertreterin die Verfahrenskosten auferlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

  2. Gegen das Urteil, welches ihr am 14. Juli 2010 zugestellt worden ist, hat die Beschwerdeführerin mit Telefax vom 13. August 2010 im eigenen Namen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.

  3. Mit der Beschwerde macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Revision wegen mehrerer Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen und das Urteil des FG wegen der Kostenentscheidung zu beanstanden sei.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde ist unzulässig.

  2. 1. Zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nur befugt, wer berechtigt ist, gegen das FG-Urteil Revision einzulegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 25. November 1985 IX B 31/85, BFH/NV 1986, 346). Zur Einlegung der Revision sind nach § 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 FGO nur die Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens befugt. Danach sind im Streitfall allein die Klägerin und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) Beteiligte des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin als angeblich Vertretungsberechtigte der Klägerin gehört nicht zum Kreis der Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167, und vom 17. Juni 1993 VIII R 55/92, VIII B 110/92, BFH/NV 1994, 334). Sie ist insbesondere nicht zum Verfahren beigeladen worden. Eine Beiladung zum Verfahren ist auch nicht konkludent dadurch erfolgt, dass das FG ihr in dem angefochtenen Urteil die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Zwar können nach § 135 FGO grundsätzlich nur einem Beteiligten i.S. des § 57 FGO Verfahrenskosten auferlegt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch für den Fall der Klageerhebung durch einen vollmachtlosen Vertreter zugelassen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 334).

  3. 2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch dagegen wendet, dass ihr vom FG die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, ist die Beschwerde gemäß § 145 FGO unzulässig. Hiernach ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung eingelegt wird, bzw. wenn dieses, wie im Streitfall, unzulässig ist. Dies schließt auch eine Nichtzulassungsbeschwerde aus, wenn Revisionszulassungsgründe hinsichtlich der Kostenentscheidung der Sache nach vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Beschwerde eines vollmachtlosen Vertreters gegen die Kostenentscheidung des FG (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).

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