BFH VI. Senat
EStG § 41c Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § 41c Abs 4 S 2, EStG § 38 Abs 1 S 1, EStG § 38 Abs 2 S 1, EStG § 38 Abs 2 S 2, LStDV § 2 Abs 2 Nr 3 S 4, AO § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO § 170 Abs 1, AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 1
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 25. Januar 2011, Az: 1 K 1159/07
Leitsätze
1. Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer, sind diese Ausgaben Arbeitslohn .
2. Durch eine Anzeige des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt .
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn zu beurteilen sind, wenn der Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer abtritt und im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer leistet.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war nichtselbständig tätig. Seine Arbeitgeberin hatte ihm eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente zugesagt, zu deren Sicherung und Finanzierung sie eine Versicherung abgeschlossen hatte. Für diese Rückdeckungsversicherung leistete sie jährlich Versicherungsprämien in Höhe von 96.152 DM. Der Versicherungsvertrag sah für den Fall der Berufsunfähigkeit des Klägers eine Beitragsfreistellung sowie eine Berufsunfähigkeitsrente vor.
Im Rahmen einer im Jahr 1990 geschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtete sich die Arbeitgeberin, die Versicherungsbeiträge weiterhin zu entrichten. Gleichzeitig trat sie dem Kläger sämtliche Ansprüche aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag ab.
Im April 1991 teilte der Kläger der Arbeitgeberin mit, dass er seit Februar 1991 berufsunfähig sei. Er machte sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber der Versicherungsgesellschaft Ansprüche auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente geltend. Die Versicherungsgesellschaft bestritt den Eintritt des Versicherungsfalls. Daher führte der Kläger in der Folgezeit gegen die Versicherungsgesellschaft einen Zivilprozess, in dem er Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machte. Im Jahr 2000 entschied ein Zivilgericht rechtskräftig, dass die Versicherungsgesellschaft eine Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger zu leisten habe, da mit der Berufsunfähigkeit des Klägers der Versicherungsfall eingetreten sei.
Die Arbeitgeberin entrichtete während der zivilrechtlichen Auseinandersetzung um den Eintritt des Versicherungsfalls auch weiterhin die Versicherungsbeiträge an die Versicherungsgesellschaft.
Im August 1993 zeigte die Arbeitgeberin die Nichtabführung der Lohnsteuer gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt ‑‑FA‑‑) an, woraufhin dieser die von der Arbeitgeberin in dem Streitjahr 1992 gezahlten Versicherungsprämien als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte und gegenüber dem Kläger im Januar 1997 einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid erließ. Der hiergegen eingelegte Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Die Leistungen der Arbeitgeberin seien kein Arbeitslohn aus einem früheren Arbeitsverhältnis, da dem Kläger hierdurch kein Vorteil zugewandt worden sei. Denn da die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls geleisteten Zahlungen wegen der daraus resultierenden Beitragsfreiheit rechtsgrundlos erfolgt seien, hätten sie für den Kläger keinen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung begründen können.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Es beantragt,
das Urteil des FG vom 26. Januar 2011 1 K 1159/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des FG war das FA berechtigt, zu wenig erhobene Lohnsteuer nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG von dem Kläger nachzufordern.
1. Die Lohnsteuer wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erhoben, soweit der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG).
a) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (sog. Zukunftssicherungsleistungen, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385). Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang ‑‑wirtschaftlich betrachtet‑‑ so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (z.B. BFH-Urteile vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 9. Dezember 2010 VI R 57/08, BFHE 232, 158, BStBl II 2011, 978; jeweils m.w.N.).
b) Bejaht wird die Arbeitslohnqualität von Beitragsleistungen in den Fällen der Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber gegenüber dem selbst bezugsberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Beiträge für die Versorgung des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Versicherer abzuführen (BFH-Entscheidungen vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406; VI R 75/97, BFH/NV 1999, 1590; vom 26. Juli 2005 VI R 115/01, BFH/NV 2005, 1804; vom 26. Januar 2006 VI R 2/03, BFH/NV 2006, 1045; in BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619). Demgegenüber handelt es sich bei Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen (Rückdeckungsversicherung), nicht um Arbeitslohn (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung).
c) Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer, sind diese Ausgaben Arbeitslohn.
aa) Die Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsverhältnis bewirkt im Allgemeinen, dass der Neugläubiger hinsichtlich der Forderung aus dem Versicherungsvertrag in die Gläubigerstellung des Versicherungsnehmers einrückt und mithin materiell zum Inhaber des Rechtsanspruchs gegenüber dem Versicherer wird (vgl. Fausten in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, § 17 VVG Rz 35; Prölss/ Martin, VVG, 28. Aufl., § 17 VVG Rz 15). Im Übrigen bleibt das Versicherungsverhältnis jedoch unverändert, so dass der Versicherungsnehmer weiterhin Vertragspartei bleibt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1956 II ZR 32/55, Versicherungsrecht 1956, 276) und insbesondere zur Leistung der Versicherungsprämien verpflichtet ist (Fausten in Langheid/ Wandt, a.a.O.; Prölss/Martin, a.a.O.).
bb) Dementsprechend hat der Arbeitgeber nach der Abtretung einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, während der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen selbst bezugsberechtigt sind. Diese mit der Abtretung einhergehende Änderung des Versicherungsverhältnisses begründet die Umwandlung der Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung (vgl. auch Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 407; Ahrend/Förster/Rössler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil Rz 1421). Nachfolgende Beitragsleistungen des Arbeitgebers an den Versicherer werden damit wie bei einer Direktversicherung erbracht, wodurch die Arbeitgeberleistungen nach den oben genannten Rechtsprechungsgrundsätzen als Arbeitslohn zu beurteilen sind.
2. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
a) Die streitgegenständlichen Zahlungen sind Arbeitslohn. Denn die Abtretung der Ansprüche aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag bewirkte im Streitfall, dass der Kläger als Arbeitnehmer einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung, die Versicherungsgesellschaft, erlangte. Die sodann durch die Arbeitgeberin des Klägers geleisteten Beitragszahlungen stellen damit nach den angeführten Rechtsgrundsätzen Arbeitslohn dar. Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger ab dem Jahr 2001 berufsunfähig war und daher eine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag zur Zahlung der Beiträge nicht mehr bestand. Denn die Arbeitgeberin hatte ihm die Mittel gleichwohl zur Verfügung gestellt und der Kläger hatte sie zum Zwecke seiner Zukunftssicherung verwendet.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Festsetzungsverjährung nicht im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Lohnsteuer-Nachforderungsbescheides im Januar 1997 eingetreten.
aa) Die Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer beträgt, soweit für den Streitfall von Interesse, vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑). Sie beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Da die Lohnsteuer mit dem Zufluss des Arbeitslohns entsteht (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG) und der hier maßgebliche Arbeitslohn dem Kläger im Jahr 1992 zugeflossen ist, hätte nach dieser Regelung die Frist im Streitfall mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen und ‑‑vorbehaltlich einer Ablaufhemmung oder Unterbrechung‑‑ mit Ablauf des Jahres 1996 geendet.
bb) Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, allerdings erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, und spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt.
Im Streitfall war die Arbeitgeberin des Klägers für die in Rede stehende Lohnsteuer zur Anzeige ihrer Nichtabführung nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG verpflichtet, weil der Kläger von ihr Arbeitslohn nicht mehr bezog. Da die Arbeitgeberin des Klägers diese Anzeige im August 1993 erstattete, begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 1993.
cc) Dass die Anzeige vom Arbeitgeber und nicht vom Arbeitnehmer als dem Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG) selbst abzugeben ist, ist für die Anwendbarkeit des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2008 VI R 5/05, BFHE 220, 307, BStBl II 2008, 597, m.w.N.). Der Wortlaut des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO setzt lediglich voraus, dass "eine Steueranmeldung einzureichen ... ist" bzw. "eine Anzeige zu erstatten ist". Diese Formulierung bringt nicht zum Ausdruck, dass die Regelung nur Fälle erfassen soll, in denen die Verpflichtung zur Steueranmeldung bzw. zur Anzeigeerstattung den Steuerschuldner trifft (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 10/02, BFHE 202, 1, BStBl II 2003, 687).
Dies entspricht auch Sinn und Zweck des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Denn die Vorschrift soll verhindern, dass für eine Steuerfestsetzung nur noch unangemessen wenig Zeit bleibt, wenn die Finanzbehörde infolge einer Verletzung von Erklärungs-, Steueranmeldungs- oder Anzeigepflichten einen steuerpflichtigen Vorgang erst mit erheblicher Verspätung zur Kenntnis bekommt. Dieses Ziel besteht aber unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung dem Steuerschuldner selbst oder einem Dritten anzulasten ist. Das rechtfertigt es, die Fristverlängerung auch in der letztgenannten Konstellation eintreten zu lassen (BFH-Urteil in BFHE 202, 1, BStBl II 2003, 687).