Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs

Entscheidungen online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 29. September 2011, IV B 55/10

Gesellschafter-Darlehen als Sonderbetriebsvermögen II

BFH IV. Senat

EStG § 4 Abs 4, EStG § 15 Abs 1 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3

vorgehend FG Düsseldorf, 27. April 2010, Az: 15 K 3912/07 G

Leitsätze

NV: Maßgeblich für die Zuordnung des Darlehens einer Gesellschafterin zu deren Sonderbetriebsvermögen II bei einer GbR ist nicht die Reihenfolge der einzelnen Schritte zur Finanzierung der Beteiligung, sondern die wirtschaftliche Veranlassung des Darlehens. Ein Darlehen, das die Gesellschafterin einer GbR aufgenommen hat, um eine Gewinnabführung an ihren Organträger zu finanzieren, dient nicht schon deshalb der Begründung und Finanzierung der Beteiligung an der GbR, weil der abgeführte Gewinn durch die Aufdeckung der stillen Reserven des in die GbR eingebrachten Grundvermögens entstanden ist.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist ‑‑bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit‑‑ nicht begründet. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine grundsätzliche Bedeutung.

  2. 1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (ständige Rechtsprechung; u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783).

  3. 2. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (u.a. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951). Dazu muss sich die Beschwerdebegründung mit den Gründen des angefochtenen Urteils konkret auseinandersetzen und erkennen lassen, dass sie auf einer Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes aufbaut (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VI B 93/04, BFH/NV 2005, 1555, m.w.N.). Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes reicht es nicht aus, Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom Finanzgericht (FG) vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).

  4. 3. Nach Ansicht der Klägerin ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob es für die Qualifikation eines (von einem Mitunternehmer aufgenommenen) Darlehens als Sonderbetriebsvermögen II auf die Reihenfolge der einzelnen Schritte zur Begründung und Finanzierung der Beteiligung an der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ankommt.

  5. 4. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

  6. a) Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage ist nicht im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig. Denn maßgeblich für die Zuordnung eines Darlehens zum Sonderbetriebsvermögen II ist nicht die Reihenfolge der einzelnen Schritte zur Finanzierung der Beteiligung, sondern ‑‑wie das FG unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VIII R 31/04 (BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874) zutreffend entschieden hat‑‑ die wirtschaftliche Veranlassung des Darlehens (für die allerdings Zeitpunkt und Anlass der Darlehensaufnahme von Bedeutung sein können). Diese Frage ist hinreichend geklärt (s. BFH-Urteil in BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874).

  7. b) Die Rechtsfrage ist vorliegend auch nicht klärungsfähig. Denn nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des FG (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874, unter 2. der Gründe; vom 7. Juli 1992 VIII R 2/87, BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328, unter 2.c bb der Gründe; vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414, unter II.2.c der Gründe) diente das Darlehen ‑‑anders als in der von der Klägerin formulierten Rechtsfrage unterstellt‑‑ nicht der Begründung und Finanzierung der Beteiligung an der GbR. Vielmehr hatte die Klägerin als Gesellschafterin der GbR das Darlehen nach den tatsächlichen Feststellungen des FG aufgenommen, um eine Gewinnabführung an ihren Organträger aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages zu finanzieren. Dieser Würdigung steht weder entgegen, dass der Gewinn durch die Aufdeckung der stillen Reserven des in die GbR eingebrachten Grundvermögens entstanden war, noch kann die Absicherung des Darlehens durch das Grundvermögen der GbR etwas an dessen Verursachung durch das Organschaftsverhältnis ändern. Unerheblich ist schließlich auch, ob und unter welchen Voraussetzungen andere (tatsächliche) Gestaltungen denkbar wären, bei denen eine Darlehensaufnahme zu Sonderbetriebsvermögen II geführt hätte.

Seite drucken