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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 13. Oktober 2011, IX B 97/11

Nichtzulassungsbeschwerde, Eigenheimzulage

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EigZulG § 6 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 12. April 2011, Az: 4 K 42/09

Leitsätze

NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) besteht nicht, da der Streitfall von dem mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2009 IX R 53/08 (BFH/NV 2009, 1611) entschiedenen Sachverhalt insoweit maßgeblich abweicht, als der BFH dort die Frage des Objektverbrauchs wegen der Förderung eines zweiten Objekts der Ehegatten nicht zu entscheiden hatte.

  3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Angesichts dessen, dass es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn sich die Frage des Objektverbrauchs bei geschiedenen Ehegatten trotz der expliziten Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Aus den genannten Gründen ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) zuzulassen.

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