BFH X. Senat
EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 3 Nr 62 S 1
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 27. Oktober 2009, Az: 2 K 1053/09
Leitsätze
NV: Eine im zeitlichen Geltungsbereich des AltEinkG zugeflossene Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterliegt der Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) sind nicht gegeben.
1. Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen weder der grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
a) Ob einer der genannten Zulassungsgründe besteht, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1993 X B 122/93, BFH/NV 1994, 712, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 61). Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat daher keinen Erfolg, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nach Einlegung der Beschwerde durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist, die mit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) übereinstimmt.
b) So ist es im Streitfall. Der beschließende Senat hat entschieden, dass im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) geleistete Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ebenso wie von dieser Versicherung geleistete Altersrenten mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung zu unterwerfen sind. Nach der ab dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG ist nicht maßgeblich, ob Rentenzahlungen lebenslänglich oder als abgekürzte Leibrente nur zeitlich befristet zu erbringen sind. Entscheidend ist allein, dass es sich um Renten im Bereich der sog. Basisversorgung des gesetzlichen Drei-Schichten-Modells handelt (Senatsurteile jeweils vom 13. April 2011 X R 19/09, BFH/NV 2011, 1489, X R 33/09, BFH/NV 2011, 1496 und X R 54/09, DStR 2011, 144, www.bundesfinanzhof.de).
In diesen Urteilen hat der beschließende Senat auch erkannt, dass diese Besteuerung der Erwerbsminderungsrenten nicht verfassungswidrig ist. Die Besteuerung der Basisversorgung im Rahmen des AltEinkG beruht auf dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung. Altersvorsorgeaufwendungen können danach im Rahmen von § 10 Abs. 3 EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Umgekehrt werden Rentenzuflüsse aus der Basisversorgung ab 2005 mit dem gesetzlichen Besteuerungsanteil der Besteuerung unterworfen.
Nicht entscheidend ist, ob die Erwerbsminderungsrente im konkreten Einzelfall auf im Geltungsbereich des AltEinkG geleisteten und damit in erhöhtem Umfang abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen beruht. Allerdings muss gewährleistet sein, dass das Verbot der doppelten Besteuerung beachtet ist. Die Besteuerung der Erwerbsminderungsrente ist aus diesem Grund nur insoweit verfassungsrechtlich zulässig, als die Rente auf nicht der Besteuerung unterworfenen Beitragszahlungen beruht. Dies ist insoweit der Fall, als die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei waren oder sie steuermindernd geltend gemacht werden konnten. Das FG hat die Kläger in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Arbeitgeber des Klägers zu tragenden hälftigen Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG nicht der Besteuerung unterworfen worden sind. Der im Streitfall angesetzte Besteuerungsanteil von 50 % verletzt das Verbot der doppelten Besteuerung daher nicht.
Dass sich durch die Umstellung der Besteuerung der Erwerbsminderungsrente von der bis einschließlich 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung zum ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzusetzenden Besteuerungsanteil im Einzelfall eine erhebliche steuerliche Mehrbelastung ergeben kann, begründet keinen Verfassungsverstoß, insbesondere ist der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt (Senatsurteil vom 13. April 2011 X R 19/09, www.bundesfinanzhof.de).