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Beschluss vom 24. August 2011, VI B 18/11

Einkünfteermittlung bei unterhaltsberechtigter Person im Rahmen des § 33a EStG - Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

BFH VI. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 105 Abs 5, EStG § 33a Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1 S 2, BGB § 1608 Abs 1

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 27. Dezember 2010, Az: 3 K 1128/07

Leitsätze

NV: Unterstützt ein Steuerpflichtiger seine zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern sind für die Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG deren Einkünfte zusammenzurechnen und ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen .

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑), der Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

  2. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).

  3. Von einer solchen hinreichenden Klärung ist im Streitfall auszugehen. Denn mit der vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 19. Mai 2004 III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631) ist die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend beantwortet, dass die Einkünfte der Ehegatten zusammenzuzählen und gleichmäßig den Ehegatten zuzurechnen sind. Zutreffend nimmt das FG auf die vom BFH zur weiteren Begründung herangezogene Erwägung Bezug, dass sich dieses Ergebnis auch aus dem Wesen der Ehe als einer Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs ergibt.

  4. Entgegen der Auffassung der Kläger ergeben sich aus dem von ihnen herangezogenen Umstand, dass die unterstützten Eltern hochbetagt und pflegebedürftig seien, keine neuen Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Denn dieser Umstand lässt den Tatbestand der Ehe unberührt und ändert insbesondere auch nichts daran, dass sich die Eheleute zunächst untereinander und vorrangig Unterhalt schulden. Dies rechtfertigt dann auch die Zusammenrechnung der Einkünfte der einander Unterhalt schuldenden Eltern, wenn sie hochbetagt und pflegebedürftig sind.

  5. Dies gilt umso mehr, als nach der neuesten Rechtsprechung des Senats eine Unterhaltsverpflichtung konkret bestehen muss (Urteil vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116). Danach knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs ‑‑Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit‑‑ und hat auch die Unterhaltskonkurrenzen zu beachten (§§ 1606, 1608 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ‑‑BGB‑‑). Zu diesen Unterhaltskonkurrenzen gehört auch die vorrangige Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander nach § 1608 Abs. 1 Satz 1 BGB.

  6. Mangels einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage kommt auch die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht in Betracht.

  7. 2. Die Zulassung der Revision kann auch nicht auf einen Verfahrensmangel gestützt werden. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Urteil nicht mit Gründen versehen sei. Denn es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das FG zur Begründung seiner Entscheidung unter ausdrücklichem Hinweis auf § 105 Abs. 5 FGO auf die Einspruchsentscheidung teilweise Bezug genommen hat. Denn aus dieser Bezugnahme ergibt sich hinreichend deutlich, dass das FG insoweit der Einspruchsentscheidung folgt, als die Unterhaltsaufwendungen nicht über den in den Einkommensteuerbescheiden berücksichtigten Umfang hinaus anzusetzen sind. Diese Berechnung ist in der Einspruchsentscheidung dargestellt; darauf konnte das FG Bezug nehmen. Die Kläger verkennen insoweit, dass das Urteil des FG mit Gründen versehen ist und hier lediglich zur Darstellung einer einzelnen Berechnung in zulässigem Umfang auf die Einspruchsentscheidung Bezug nimmt. Nichts anderes ergibt sich auch aus den von den Klägern zur Begründung des vermeintlichen Verfahrensfehlers herangezogenen Entscheidungen des BFH (Beschlüsse vom 20. November 2003 III B 88/02, BFH/NV 2004, 517; vom 8. Juli 2008 II B 57/07.

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