BFH IV. Senat
FGO § 115 Abs 2, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend FG Köln, 10. Juni 2010, Az: 15 K 4053/03
Leitsätze
NV: Ist das angefochtene Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich nach Auffassung des FG das Entscheidungsergebnis tragen, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend schlüssig dargelegt. Nach dieser Vorschrift sind in der Beschwerdeschrift die geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen. Ist das angefochtene Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) das Entscheidungsergebnis tragen, so muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, und vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133). Dies ist hier nicht geschehen.
Das FG hat die als Betriebsausgaben geltend gemachten Darlehenszinsen mit der kumulativen Begründung nicht berücksichtigt, dass einerseits die Zahlungen durch die Betriebs-GmbH (Vorgängerfirma der Klägerin) an die X-Firmen und die zur Refinanzierung dieser Zahlungen aufgenommenen Darlehen nicht durch den Geschäftsbetrieb der Betriebs-GmbH, sondern durch familiäre, außerbetriebliche Gründe veranlasst gewesen seien (1. Begründung). Anderseits seien die Zinsen im Streitjahr bei unterstellter zunächst gegebener betrieblicher Veranlassung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da die Klägerin zu dem Fortbestand der mit den Darlehen refinanzierten Forderungen keine ausreichenden Angaben gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung gemacht hat. Es sei nicht auszuschließen, dass die Forderungen möglicherweise durch Tilgung oder Verzicht untergegangen seien (2. Begründung).
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe beziehen sich ausschließlich auf die 1. Begründung des FG. Mit der Beschwerde hätte aber ebenfalls dargelegt werden müssen, dass auch hinsichtlich der 2. Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Dies ist indes nicht geschehen.
Nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass eine Zulassung der Revision aus den von der Klägerin im Einzelnen und sehr umfangreich dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht gekommen wäre. Die Vorentscheidung weicht nicht von den in der Beschwerde genannten BFH-Entscheidungen ab. Ebenso wenig liegt ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vor. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Der Streitfall erschöpft sich in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls.
Auch die von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das FG hat die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO nicht verletzt. Ein Verstoß gegen Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO und damit das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung wird durch die Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt. Das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt schließlich auch nicht die Annahme, das FG habe gegen § 96 Abs. 1 und Abs. 2 FGO verstoßen.