BFH IV. Senat
FGO § 76 Abs 1, FGO § 76 Abs 2 S 2, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend FG Düsseldorf, 16. März 2010, Az: 15 K 4737/07 F
Leitsätze
NV: Die Sachaufklärungspflicht erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen, sofern sie aus seiner Sicht entscheidungserheblich sind (ständige Rechtsprechung).
Gründe
Die Beschwerde ist bei Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat weder die Sachaufklärungspflicht verletzt noch ein Überraschungsurteil gefällt.
1. Die Kläger machen Verfahrensmängel durch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht und das Vorliegen eines Überraschungsurteils geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 und Abs. 2, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
a) Das FG hätte aufklären müssen, ob in der Verhandlung über die tatsächliche Verständigung am 21. Dezember 1998 den Finanzbeamten zur Kenntnis gelangt sei, dass die angeblich bevollmächtigte Rechtsanwältin die Kläger zu 1. und 2. angerufen habe und diese mit dem Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht einverstanden gewesen seien.
b) Das FG hätte die damals tätigen Rechtsanwälte als Zeugen zu der Frage hören müssen, ob sie für die Kläger zu 3. und 4. vertretungsberechtigt gewesen seien.
c) Es liege ein unzulässiges Überraschungsurteil vor, da das FG die Kläger weder vor noch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass es der Auffassung sei, dass die Kläger zu 3. und 4. ebenfalls von den Rechtsanwälten vertreten worden seien.
d) Das FG habe ein Beweisergebnis unterstellt, ohne den Beweis eingeholt zu haben. Eine Rüge hätte nur erfolgen können, wenn das FG seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Vertretungsmacht der Rechtsanwälte entweder vor oder zumindest in der mündlichen Verhandlung kundgetan hätte. Da es dies unterlassen habe, sei es zu dem Überraschungsurteil gekommen.
2. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen müssen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden.
a) Die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen. Das FG darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist (u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).
b) Wird gerügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen verletzt, ist in der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig sind und welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat. Weiter ist auszuführen, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. September 2006 IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31, unter 4. der Gründe, m.w.N.).
c) Aus § 76 Abs. 2 FGO und aus dem Recht der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) kann sich die Verpflichtung des FG zu Hinweisen an die Beteiligten ergeben. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt allerdings nicht vor, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, m.w.N.; ferner BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2003 I B 49/02, BFH/NV 2003, 1058, unter II.1. der Gründe, m.w.N.; vom 10. Mai 2005 IV B 114/03, juris, unter I.2.b der Gründe).
d) In der Beschwerde ist außerdem darzulegen, dass nicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels verzichtet worden ist. Denn das Übergehen eines Beweisantrags stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar (u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 52, unter 2.c der Gründe, m.w.N.). Der im Klageverfahren sachkundig vertretene Beschwerdeführer muss deshalb Ausführungen dazu machen, dass entweder die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864).
3. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Weder hat das FG die Sachaufklärungspflicht verletzt, noch hat es ein Überraschungsurteil gefällt.
a) Auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Aufklärung, ob den Finanzbeamten bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung zur Kenntnis gelangt sei, dass Rechtsanwältin X die Kläger zu 1. und 2. angerufen habe und diese nicht einverstanden gewesen seien, können sich die ‑‑bereits während des Klageverfahrens fachkundig vertretenen‑‑ Kläger schon deshalb nicht berufen, weil sie den behaupteten Mangel nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung gerügt haben. Das FG hatte im Übrigen auch keinen Anlass zu einer derartigen Sachaufklärung, nachdem die Rechtsanwälte Y und X während des Einspruchsverfahrens erklärt hatten, dass die Kläger zunächst keine Einwände gegen das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung erhoben hätten (S. 4 des angefochtenen Urteils). Substantiierte Einwände dagegen haben die Kläger nicht geltend gemacht (vgl. die Darstellung auf S. 4 und S. 5 oben des angefochtenen Urteils).
b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Vertretungsberechtigung der Rechtsanwälte Y und X gegenüber den Klägern zu 3. und 4. Weder bestand Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung noch durften die Kläger auf eine Rüge des (behaupteten) Verfahrensmangels verzichten. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil (auf S. 3) waren im Anschluss an die Betriebsprüfung geänderte Feststellungsbescheide (im Wege der Einzelbekanntgabe) u.a. für das Streitjahr ergangen, gegen die sämtliche Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Y, Einspruch einlegten und im Einzelnen begründeten, wobei Rechtsanwältin X eine Ergänzung der Einspruchsbegründung "i.V." unterschrieben hatte. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil (S. 8) haben die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass Rechtsanwalt Y von den Klägern eine Verfahrensvollmacht erhalten hatte. Gegen diese Feststellungen haben die Kläger keine substantiierten Einwände erhoben. Dem entspricht es, dass sie während des Klageverfahrens insoweit weder eine weitere Sachaufklärung angeregt oder beantragt noch ‑‑spätestens in der mündlichen Verhandlung‑‑ deren Unterlassung gerügt haben. Letzteres wäre jedoch erforderlich gewesen, da ein Überraschungsurteil ‑‑anders als die Kläger behaupten‑‑ auszuschließen ist (dazu nachfolgend unter c).
c) Für ein Überraschungsurteil spricht vorliegend nichts. Denn die Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte Y und X war zentraler Streitpunkt des Klageverfahrens. Die Kläger mussten daher damit rechnen, dass das FG diese auch mit Wirkung für die Kläger zu 3. und 4. bejahen würde.
4. Von der Darstellung des Tatbestandes und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.