BFH VII. Senat
GKG § 3 Abs 2, GKG § 66 Abs 7 S 2, GKG § 66 Abs 8
Leitsätze
1. NV: Der Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist grundsätzlich pauschalierend mit 50 000 € anzusetzen .
2. NV: Bei Zurückweisung der Erinnerung kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht in Betracht .
Tatbestand
I. Mit Beschluss hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unzulässig verworfen und diesem die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), ausgehend von einem Streitwert von 50.000 €, die Gerichtskosten mit 912 € angesetzt. Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Zur Begründung trägt er vor, dass die vom BFH übersandte Kostenrechnung nicht hinreichend bestimmt und der angesetzte Streitwert zu hoch sei.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Der der Kostenrechnung zugrunde gelegte Streitwert entspricht dem Gesetz und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater gibt es Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts nach der sich für den Kostenschuldner ergebenden Bedeutung der Sache. Diese richtet sich u.a. nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975). Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht) hat der Senat entschieden, dass der Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater pauschalierend mit 50.000 € anzusetzen sei. Ausschlaggebend hierfür ist, dass es bei einer Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu bewahren, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen geht. An diesem Maßstab, an dem sich der Kostenbeamte im Streitfall orientiert hat, hält der Senat fest. Anhaltspunkte dafür, dass ein besonderer Fall vorliegt, der im Einzelfall eine abweichende Streitwertbemessung rechtfertigen könnte, sind weder zu erkennen noch vom Kostenschuldner vorgetragen worden. Soweit der Streitwertkatalog, auf den sich der Kostenschuldner beruft, für den Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft einen Streitwert von 25.000 € ausweist, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661).
2. Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners ist die Kostenrechnung auch hinreichend bestimmt, da aus ihr die Höhe der geschuldeten Gebühr, der Streitwert sowie die maßgebende Nummer des Kostenverzeichnisses ersichtlich sind.
3. Da die Erinnerung zurückgewiesen wird, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2003 VII E 13/03, BFH/NV 2003, 1593). Über die Gewährung einer Ratenzahlung ist im Erinnerungsverfahren nicht zu entscheiden.
4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).