BFH I. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, UmwStG § 20 Abs 1, UmwStG § 25 S 1, UmwStG § 25 S 2, UmwG § 190
vorgehend FG Köln, 09. November 2010, Az: 13 K 2595/07
Leitsätze
NV: Die Frage, ob der in § 25 Satz 1 UmwStG 1995 für Fälle des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft enthaltene Verweis auf den achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung darstellt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es wird auf einen gesamten Gesetzesabschnitt und nicht nur auf einzelne Rechtsfolgen der darin enthaltenen Gesetze verwiesen .
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich bei § 25 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung handelt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn sie ist eindeutig so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat.
a) Nach § 25 Satz 1 UmwStG 1995 gilt der achte Teil des Umwandlungssteuergesetzes in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft i.S. des § 190 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) entsprechend. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei dieser Verweisung nicht um eine Rechtsfolgenverweisung handelt (gl.A. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 25 UmwStG Rz 4; Rabback in Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 25 Rz 2; Bilitewski in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 25 Rz 10, 32; Nitzschke in Blümich, § 25 UmwStG 1995 Rz 12 und § 25 UmwStG 2006 Rz 26; Mutscher in Frotscher/Maas, UmwStG, § 25 Rz 20 f.; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 25 UmwStG Rz 4; a.A. Boorberg/Boorberg, Der Betrieb ‑‑DB‑‑ 2007, 1777). Es wird auf einen gesamten Gesetzesabschnitt und nicht nur auf einzelne Rechtsfolgen der darin enthaltenen Gesetze verwiesen.
b) Der Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist daher nur dann steuerneutral möglich, wenn u.a. die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 erfüllt sind. Dies bedeutet, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft übergehen müssen, und zwar auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, sofern es zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft zählt (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342). Werden ‑‑wie im Streitfall‑‑ im Zuge des Formwechsels wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt, ist die Weiterführung der Buchwerte durch die Kapitalgesellschaft ausgeschlossen. Da es sich bei § 25 Satz 1 UmwStG 1995 ebenso wie bei § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 um steuerrechtliche Vorschriften handelt, die eigenständige, vom Handelsrecht unabhängige Voraussetzungen haben, kommt dem Umstand, dass das Handelsrecht kein Sonderbetriebsvermögen kennt und diese Wirtschaftsgüter daher auch nicht vom Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG erfasst sind, keine entscheidende Bedeutung zu (a.A. Boorberg/Boorberg, DB 2007, 1777). Steuerrechtlich ist der Formwechsel eine Sachgründung der Gesellschaft in neuer Rechtsform. Dementsprechend bestimmt § 25 Satz 2 UmwStG 1995, dass die übertragende Personengesellschaft ‑‑abweichend vom Handelsrecht‑‑ auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine Übertragungsbilanz aufzustellen hat (Nitzschke in Blümich, a.a.O., § 25 UmwStG 1995 Rz 11).