BFH IX. Senat
FGO § 62 Abs 2 S 1, FGO § 62 Abs 6 S 1, FGO § 62 Abs 6 S 4, FGO § 128 Abs 2, FGO § 132
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 20. Februar 2011, Az: 4 K 4308/10
Leitsätze
1. NV: Prozessleitende Verfügungen ‑‑wie im Streitfall die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter des FG‑‑ können nicht mit der Beschwerde angefochten werden .
2. NV: Für die Anforderung einer Prozessvollmacht sind bei Personen i.S.d. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO konkrete Anhaltspunkte erforderlich .
Gründe
Die Beschwerde ist unstatthaft und daher durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu solchen Verfügungen zählt auch ‑‑wie im Streitfall‑‑ die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 16. Juli 2003 III B 77/03, BFH/NV 2003, 1443; vom 12. November 2009 VIII B 167/09, Zeitschrift für Steuern & Recht 2010, R 167).
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf die zu § 62 Abs. 6 Sätze 1 und 4 FGO ergangene Rechtsprechung hin (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2009 X B 211/08, BFH/NV 2009, 782; vom 11. November 2009 I B 152/09, BFH/NV 2010, 449; vom 15. April 2010 V B 7/09, BFH/NV 2010, 1830). Danach sind bei Personen i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO für die Anforderung einer Prozessvollmacht konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Im Streitfall wurden jedenfalls der Einkommensteuerbescheid und der Einspruchsbescheid an den Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer als deren Vertreter adressiert.