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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 06. April 2011, VIII B 89/10

Zurückweisung eines Bevollmächtigten nicht beschwerdefähig

BFH VIII. Senat

FGO § 62 Abs 2 S, FGO § 62 Abs 3 S 1, StBerG § 3 Nr 3, StBerG § 3a, FGO § 128

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 16. März 2008, Az: 5 K 1856/07

Leitsätze

1. NV: Gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch Beschluss nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Beschwerde nicht statthaft.

2. NV: Ob die an sich unstatthafte Beschwerde bei falscher Rechtsmittelbelehrung zulässig sein könnte, kann dahingestellt bleiben, wenn die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist.

Gründe

  1. I. Die Beschwerdeführerin ist eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien. In Deutschland ist sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt.

  2. Mit Beschluss vom 17. März 2008 hat das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Es kann offenbleiben, ob die nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO unstatthafte Beschwerde zulässig sein könnte, weil das FG eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

II.

  1. Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Die Zurückweisung ist zu Recht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin nicht nach § 3 Nr. 3, § 3a des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt ist. Die nähere Begründung ergibt sich aus den in Sachen der Beschwerdeführerin ergangenen Beschlüssen des Bundesfinanzhofs vom 21. August 2008 VIII B 113/08 (juris), vom 26. August 2008 I B 9/08, 17/08 (juris) und vom 13. November 2008 X B 105/08 (BFH/NV 2009, 415), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

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