BFH X. Senat
FGO § 69 Abs 6, FGO § 128, GKG § 21 Abs 1 S 1
vorgehend FG Düsseldorf, 25. Januar 2011, Az: 10 V 21/11 A (E,G,U)
Leitsätze
NV: Von der Erhebung der Gerichtskosten kann nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen werden, wenn gegen einen FG-Beschluss "sofortige Beschwerde" eingelegt wird .
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 26. Januar 2011 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung ‑‑AdV‑‑ (Einkommensteuer 1999 bis 2001, 2005 und 2006, Gewerbesteuermessbetrag 1999 bis 2001, 2005 und 2006 sowie Umsatzsteuer 1999 bis 2001) abgelehnt. Auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hat es hingewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit an das FG gerichtetem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, die das FG mit Schreiben vom 3. Februar 2011 dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt hat. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 hat die Geschäftsstelle des beschließenden Senats den Antragsteller auf die Unanfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑), auf den Vertretungszwang vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 FGO) und auf die Möglichkeit der Rücknahme der Beschwerde zur Vermeidung weiterer Gerichtskosten hingewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Februar 2011 mitgeteilt, er habe weder den BFH angerufen noch dies beabsichtigt. Ihm seien der Vertretungszwang vor dem BFH und die Unanfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses bekannt. Das FG hätte seine Beschwerde nicht an den BFH weiterleiten dürfen. Er halte die Beschwerde inhaltlich aufrecht, nehme sie jedoch formal zurück. Da er beim BFH kein Rechtsmittel eingelegt habe, dürften dort auch keine Gerichtskosten anfallen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger die Beschwerde gegen den Beschluss des FG zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1 FGO entsprechend).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten konnte nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen werden. Zwar kann nach dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten u.a. dann abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Abweichend von der Auffassung des Antragstellers hat das FG die Sache aber nicht falsch behandelt. Der Antragsteller hat gegen den FG-Beschluss vom 26. Januar 2011 ausdrücklich "sofortige Beschwerde" erhoben. Dieses Rechtsmittel war als Beschwerde i.S. von § 128 Abs. 1 und 3 FGO zu werten, da nur auf diese Weise Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, angefochten werden können. In solchen Fällen sind die Gerichte verpflichtet, das Rechtsmittel ‑‑wie hier geschehen‑‑ umgehend dem BFH vorzulegen. Das FG ist verfahrensrechtlich gehindert, einem solchen Rechtsmittel selbst abzuhelfen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch dann Gerichtskosten (beim FG) angefallen wären, wenn das FG das Schreiben des Antragstellers vom 31. Januar 2011 nicht als Beschwerde, sondern als erneuten Antrag auf AdV gewertet hätte. Da nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ein erneuter Antrag auf AdV nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden kann und der Antragsteller solche nicht schlüssig dargelegt hat, hätte der Antrag ‑‑kostenpflichtig‑‑ als unzulässig verworfen werden müssen.