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Beschluss vom 23. Februar 2011, VIII B 63/10

Außenprüfung wegen hoher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?

BFH VIII. Senat

AO § 193 Abs 1 Alt 2, AO § 193 Abs 2 Nr 2, StHintBekG Art 3 Nr 5 Buchst a, AO § 193 Abs 1, EStG § 19

vorgehend FG Düsseldorf, 10. März 2010, Az: 8 K 3756/08 AO

Leitsätze

NV: Nach der Rechtslage vor Einführung von § 193 Abs. 1 2. Alt. AO (durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, für Veranlagungszeiträume ab 2010) begründeten hohe Einkünfte (über 500.000 €) aus nichtselbständiger Arbeit allein kein (abstraktes) Aufklärungsbedürfnis i.S. von § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO .

Gründe

  1. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) liegen nicht vor.

  2. 1. Soweit der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, führen diese grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

  3. 2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2000 XI B 119/99, BFH/NV 2000, 1239; vom 19. Mai 1995 III B 60/92, BFH/NV 1996, 74; vom 15. Juni 2000 XI B 71/99, BFH/NV 2000, 1180). Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. April 1999 III B 43/98, BFH/NV 1999, 1477; vom 4. Mai 2000 I B 121/99, BFH/NV 2000, 1477; vom 8. Mai 2000 VIII B 78/99, BFH/NV 2000, 1201).

  4. Im Streitfall macht das FA zu Unrecht geltend, das FG sei in dem angefochtenen Urteil von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, indem es im Ergebnis ein konkretes Aufklärungsbedürfnis als Voraussetzung der rechtmäßigen Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) fordere, während der BFH in diesem Zusammenhang ein abstraktes Aufklärungsbedürfnis habe ausreichen lassen (Bezugnahme auf BFH-Urteile vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208; vom 16. Dezember 1986 VIII R 123/86, BFHE 148, 426, BStBl II 1987, 248; vom 17. November 1992 VIII R 25/89, BFHE 169, 305, BStBl II 1993, 146).

  5. Die so behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils von der BFH-Rechtsprechung lässt sich nicht feststellen. Vielmehr hat das FG (in Bezug auf Kapitaleinkünfte) zunächst kein konkretes Aufklärungsbedürfnis gesehen, darüber hinaus auch ein abstraktes Aufklärungsbedürfnis geprüft, aber auch dieses verneint. Es hat hierzu ausgeführt, dass das Aufklärungsbedürfnis nicht allein aus dem Vorliegen außerordentlich hoher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgeleitet werden könne, was nach der für das Streitjahr geltenden Rechtslage zutrifft.

  6. Dass das FG im Übrigen keine Anhaltspunkte für unvollständige oder unrichtige Steuererklärungen gesehen hat (zu dieser Voraussetzung für eine Prüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 2007 VI R 68/04, BFHE 218, 35, BStBl II 2009, 338; in BFHE 169, 305, BStBl II 1993, 146), ist das Ergebnis seiner Sachverhaltswürdigung. Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wird falsche materielle Rechtsanwendung geltend gemacht, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1336; in BFH/NV 2003, 1289).

  7. Hiervon abgesehen könnte das FG allenfalls die Rechtsprechungsgrundsätze fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet haben. Auch das würde aber nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gebieten (ständige Rechtsprechung, s. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter II.b der Gründe).

  8. 3. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7. April 2009 VIII B 191/07, BFH/NV 2009, 1078, m.w.N.).

  9. Die vom FA für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, "wann die Voraussetzungen für die Prüfung von Fällen mit bedeutenden Einkünften ('bE-Fälle', sog. 'Einkommensmillionäre') erfüllt sind und diese Fälle im Rahmen einer Außenprüfung geprüft werden dürfen", ist so allumfassend gestellt, dass sie in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre.

  10. Die Frage, "ob konkrete oder abstrakte Anhaltspunkte für eine Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderlich sind" ist nicht klärungsbedürftig, da der BFH bereits mehrfach zur Auslegung und Anwendung des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erkannt hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2007 VIII B 41/07, BFH/NV 2008, 189, m.w.N.).

  11. Die Frage schließlich, ob bei der Beurteilung des Aufklärungsbedürfnisses "eine ausschließlich auf Umstände des Prüfungszeitraums beschränkte bzw. isolierende Betrachtungsweise heranzuziehen" sei, ist im Streitfall nicht klärungsfähig, weil das FG seiner Entscheidung keinen entsprechenden tragenden Rechtssatz zu Grunde gelegt hat.

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