BFH III. Senat
InvZulG § 3 Abs 1 Nr 1, InvZulG § 3 Abs 2, AO § 173 Abs 1 Nr 1
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 07. Juni 2009, Az: 1 K 519/05
Leitsätze
NV: Ein Investitionszulagenbescheid kann wegen neuer Tatsachen auch dann geändert werden, wenn die maßgebliche Tatsache ‑‑hier: Zeitpunkt des Abschlusses von Baumaßnahmen‑‑ der für die Festsetzung zuständigen Sachbearbeiterin unbekannt geblieben war, sie diese aber durch Einsicht in die von einer anderen Dienststelle geführte Einkommensteuerakte hätte erkennen können.
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Jahr 1995 ein Grundstück erworben, auf dem sich ein ehemaliger Speicher befand, den er in der Folgezeit zu sechs Wohneinheiten umbaute. Die ersten fünf Wohnungen wurden den Mietern im November und Dezember 1998, die sechste am 26. Januar 1999 übergeben.
Für die im Jahr 1999 entstandenen Aufwendungen gewährte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) eine Investitionszulage, ohne sich die Nachprüfung vorzubehalten. Nach einer Betriebsprüfung hob das FA den Zulagenbescheid auf, weil die Baumaßnahmen bereits am 1. Dezember 1998 abgeschlossen worden seien. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es als unbegründet zurück.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA sei formell nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und materiell nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes zur Änderung befugt gewesen, da die Investition vor dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen worden sei.
Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, das FG-Urteil weiche von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. März 1983 I R 182/82 (BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548) und vom 24. Januar 2008 III R 9/05 (BFHE 221, 383, BStBl II 2008, 688) ab.
Dem BFH-Urteil in BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548 sei zu entnehmen, dass das FA bei der Entscheidung über den Einspruch alle der Veranlagungsdienststelle bekannten Tatsachen verwenden müsse. Das FG habe im Widerspruch dazu nicht beachtet, dass Dienststellen zusammenwirken müssten und anderenfalls der organisatorisch zuständigen Dienststelle die Kenntnisse anderer Dienststellen zugerechnet werden könnten. Es habe auch die Ausführungen des BFH im Urteil in BFHE 221, 383, BStBl II 2008, 688 zur besonderen Auslegung von Begriffen im Investitionszulagenrecht unbeachtet gelassen.
Der ursprüngliche Zulagenbescheid sei objektiv richtig gewesen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe alle für die Entscheidung über die Investitionszulage für 1999 maßgeblichen Sachverhalte gekannt.
Die Revision sei auch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil geklärt werden müsse, wann nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem bereits bestehenden Gebäude zulagenrechtlich abgeschlossen seien. Der Frage des Investitionsabschlusses im Investitionszulagenrecht komme auch grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit der BFH im Urteil vom 11. März 1975 VIII R 23/70 (BFHE 115, 449, BStBl II 1975, 659) angenommen habe, es komme bei Wohngebäuden auf die allgemeine, zumutbare Bezugsfertigkeit an und nicht auf die Bewohnbarkeit der einzelnen Wohnungen, sei dies heute nicht mehr tragbar.
Das FG-Urteil beruhe auch auf Verfahrensfehlern. Das FG habe den Inhalt der Akten unberücksichtigt gelassen, da es nicht auf seinen Schriftsatz vom 4. Juni 2009 eingegangen sei, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass der Zulagenbescheid nicht unter Nachprüfungsvorbehalt gestanden habe und daher "unanfechtbar rechtskräftig" sei.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
1. Das FG-Urteil weicht nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548 ab. Nach dieser Entscheidung hat das FA bei der Entscheidung über einen Einspruch alle der Veranlagungsdienststelle bekannten Tatsachen zu verwerten; unterbleibt dies, können die in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigten Tatsachen nach Ablauf des Rechtsbehelfsverfahrens nicht mehr Gegenstand eines Änderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sein.
Im Streitfall sind aber nicht der Rechtsbehelfsstelle infolge mangelnder Rückfragen bei der Veranlagungsdienststelle dort bekannte Tatsachen unbekannt geblieben, sondern die für die Festsetzung der Investitionszulage zuständige Sachbearbeiterin konnte anhand ihrer Unterlagen nicht erkennen, wann die Herstellungsarbeiten abgeschlossen waren, und hat auch nicht Einblick in die Einkommensteuerakten genommen, die ihr diese Beurteilung möglicherweise erlaubt hätten.
Beide Entscheidungen betreffen somit nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte. Während das Veranlagungs- und das Rechtsbehelfsverfahren in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und die Rechtsbehelfsstelle die Sache ‑‑alle für die einspruchsbefangene Festsetzung maßgeblichen Tat- und Rechtsfragen‑‑ erneut in vollem Umfang zu prüfen hat, besteht ein derartiger Zusammenhang zwischen der Investitionszulagenfestsetzung und der Veranlagung nicht. Deshalb durfte die für die Investitionszulage zuständige Sachbearbeiterin die Zulage festsetzen, ohne zuvor die bei der Veranlagungsdienststelle befindlichen Einkommensteuerakten eingesehen zu haben.
2. Eine Abweichung vom BFH-Urteil in BFHE 221, 383, BStBl II 2008, 688 hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt, weil er keine divergierenden abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt hat. Eine Divergenz liegt im Übrigen auch nicht vor.
3. Mit seinen Ausführungen zur objektiven Richtigkeit des ursprünglichen Zulagenbescheids wendet sich der Kläger im Kern gegen die materielle Rechtmäßigkeit des FG-Urteils; damit kann aber die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden. Seine Behauptung, die zuständige Sachbearbeiterin habe alle für die Entscheidung über die Investitionszulage für 1999 maßgeblichen Sachverhalte gekannt, widerspricht den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO).
4. Die Darlegungen zur Revisionszulassung zwecks Fortbildung des Rechts oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. FGO) im Hinblick auf den Zeitpunkt des Investitionsabschlusses bei Wohngebäuden genügen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, denn ihnen ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die vom FG dazu zitierte umfangreiche BFH-Rechtsprechung weiterhin umstritten ist, welche vom BFH bisher noch nicht geprüften Argumente dagegen vorgebracht worden sind oder aufgrund welcher veränderter Tatsachen oder Rechtsanschauungen an ihr nicht mehr festzuhalten ist.
Das FG-Urteil geht im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Klägers davon aus, dass die Wohnungen im Jahr 1998 trotz der noch ausstehenden Restarbeiten bezugsfertig waren.
5. Dem FG ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), denn es hat nicht gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen. Ein derartiger Verstoß setzt eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch voraus, dass der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde gelegt wird, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten eindeutig festgestellte Tatsache unberücksichtigt lässt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, und vom 23. Juli 2010 IV B 12/09, BFH/NV 2010, 2063). Das FG hat jedoch im Tatbestand seines Urteils geschildert, dass der Zulagenbescheid nicht unter Nachprüfungsvorbehalt stand, und sich in den Entscheidungsgründen mit der Frage auseinandergesetzt, ob das FA diesen Bescheid wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufheben durfte.