BFH IV. Senat
FGO § 53 Abs 2, FGO § 54 Abs 2, FGO § 56 Abs 1, FGO § 116 Abs 3 S 1, ZPO § 180 S 2, ZPO § 222 Abs 2, BGB § 187 Abs 1
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 23. Februar 2010, Az: 8 K 1778/08
Leitsätze
1. NV: Die Frist der Nichtzulassungsbeschwerde beginnt auch dann an dem auf die Zustellung des Urteils folgenden Tag, wenn dieser ein Sonnabend ist.
2. NV: Es ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Prozessbevollmächtigte die Frist zur Begründung der Beschwerde anhand des Eingangsstempels seiner Kanzlei berechnet und nicht prüft, ob das dort angegebene Datum mit dem von dem Postbediensteten auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt.
Tatbestand
I. Das Finanzgericht entschied mit Zwischenurteil vom 24. Februar 2010, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gewerbliche Einkünfte erziele und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. April 2010, einem Samstag, mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt.
Die Klägerin begründete die Nichtzulassungsbeschwerde durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Telefax vom 14. Juni 2010. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 teilte der Vorsitzende des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) ihr unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, dass die Zweimonatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 10. Juni 2010 abgelaufen und die Beschwerde daher verspätet begründet worden sei.
Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruft sich der Prozessbevollmächtigte auf ein Büroversehen. Das Urteil sei am 10. April 2010 (Samstag) in den Briefkasten seines Büros eingeworfen worden. Der Briefkasten sei erst am darauffolgenden Montag geleert worden. Seine Sekretärin habe daher den Eingangsstempel vom 12. April 2010 (Montag) auch auf dem gelben Umschlag angebracht und ihm diesen zusammen mit dem Urteil vorgelegt. Da als Zugang der nächste Werktag gelte, sei er bei der Fristberechnung von diesem Datum ausgegangen.
Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht rechtzeitig begründet worden. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend fällt, ist unerheblich, denn das Gesetz sieht in § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an (BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 I B 48, 49/09, BFH/NV 2010, 439; vom 29. April 2010 II R 56/09, BFH/NV 2010, 1833).
Für die Klägerin begann gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Begründungsfrist durch Einlegen des Urteils in den Briefkasten (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO) mit Ablauf des 10. April 2010 (Samstag) und endete nach zwei Monaten mit Ablauf des 10. Juni 2010 (Donnerstag). Die am 14. Juni 2010 eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war daher verspätet.
2. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Jedes Verschulden ‑‑also auch einfache Fahrlässigkeit‑‑ schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 24. April 2009 XI B 114/08, BFH/NV 2009, 1271). Dabei muss sich der Beteiligte nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860).
Das Versäumen der Begründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten ist im Streitfall nicht entschuldbar, da er fehlerhaft die Frist anhand des Eingangsstempels der Kanzlei berechnet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 1987 II R 40/86, BFH/NV 1988, 444; vom 15. Juli 2009 II R 9/08, BFH/NV 2009, 1817). Es gehörte zu seinen Aufgaben, bei der Bearbeitung der Sache eigenständig den Ablauf der Frist zu prüfen. Dabei hätte er sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen dürfen, sondern hätte prüfen müssen, ob das Datum des Eingangsstempels mit dem von dem Postbediensteten auf dem ‑‑ihm vorgelegten‑‑ gelben Umschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2009 VII R 31/08, BFH/NV 2009, 951). Dass der Briefumschlag als Zustellungsdatum den 10. April 2010 (Samstag) nennt, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten, nach dem das Urteil an diesem Tag in den Briefkasten seines Büros eingeworfen worden sei.
Da bereits der eigene Fehler des Prozessbevollmächtigten ursächlich für das Versäumen der Begründungsfrist geworden ist, kommt es auf ein etwaiges Büroversehen nicht mehr an (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526; vom 1. März 2005 VIII B 207/02, BFH/NV 2005, 1574).