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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 28. Dezember 2010, XI B 60/10

Karnevalsveranstaltung keine steuerermäßigte Theateraufführung - Keine Divergenz bei nicht vergleichbarem Sachverhalt

BFH XI. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 5 S 2, UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 26. Mai 2010, Az: 6 K 1104/09

Leitsätze

NV: Die Würdigung der vom FG festgestellten Umstände im Einzelfall dahingehend, die gesellig geprägte Karnevalsveranstaltung stelle keine Theateraufführung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dar, begründet keine Divergenz zu einer Entscheidung über fernöstliche Kampfkünste .

Gründe

  1. Die ausschließlich auf Divergenz gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

  2. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz setzt eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung der angefochtenen Entscheidung voraus. Diese ist dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) bei vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH) oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2009 III B 6/08, BFH/NV 2010, 176, m.w.N.).

  3. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Nach dem BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01 (BFH/NV 2004, 984) kann auch eine Unterhaltungsshow eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes begünstigte Theateraufführung sein. Entgegen der Ansicht des Klägers weicht das FG mit der angefochtenen Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung ab. Unter Bezugnahme auf die vorgebliche Divergenzentscheidung führt es aus, dass nicht jede Form einer Aufführung vor Publikum dem Theaterbegriff unterfalle. Bei den Karnevalsveranstaltungen des Klägers habe es sich um gesellige Veranstaltungen gehandelt, bei denen der gesellige Zweck prägend gewesen sei. Dies ist eine Würdigung der vom FG festgestellten Umstände im Einzelfall dahingehend, dass die Veranstaltung keine Theateraufführung darstellt. Dadurch ist die Rechtseinheit nicht gefährdet. Nur die Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2008 III B 37/07, BFH/NV 2008, 1533, m.w.N.; vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060, m.w.N.).

  4. Ferner sind die Entscheidungen nicht zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen. Der BFH hatte in der Divergenzentscheidung über eine Darbietung fernöstlicher Kampfkünste im Rahmen einer Kampf-Kunst-Show zu entscheiden, während das FG Karnevalsveranstaltungen zu beurteilen hatte.

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