BFH III. Senat
EWGAssRBes 1/80 Art 10 Abs 1, EWGAssRBes 3/80 Art 2, EWGAssRBes 3/80 Art 3 Abs 1, EStG § 63
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 24. Februar 2009, Az: 3 K 524/08
Leitsätze
NV: Die Beschlüsse Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.9.1980 (nicht veröffentlicht) sowie Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19.9.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (AblEG 1983, Nr. C 110/60) sind nicht auf Deutsche anzuwenden, die die türkische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzen.
Gründe
Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
1. Der Kläger macht ‑‑sinngemäß‑‑ die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑), ob für Kinder, die sich zu schulischen Zwecken in der Türkei aufhalten, aufgrund europarechtlicher Bestimmungen ebenso Kindergeld zu gewähren ist wie für Kinder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
a) Der Kläger nennt in diesem Zusammenhang die Beschlüsse Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 ‑‑ARB 1/80‑‑ (nicht veröffentlicht) sowie Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige ‑‑ARB 3/80‑‑ (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1983, Nr. C 110/60).
b) Nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 räumen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt. Der Beschluss ARB 3/80 gilt gemäß Art. 2 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind, ferner für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, und für Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer. Der Senat hat mit Urteil vom 15. Juli 2010 III R 6/08 (BFHE 210, 545) entschieden, dass die beiden Assoziationsratsbeschlüsse auf Deutsche, die ‑‑wie der Kläger‑‑ die türkische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzen, nicht anzuwenden ist. Aus dem genannten Urteil ergibt sich außerdem, dass der Kläger auch dann keinen Anspruch auf Kindergeld aus Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 herleiten könnte, wenn er noch die türkische Staatsangehörigkeit besäße.
2. Soweit der Kläger rügt, das Finanzgericht habe zu Unrecht angenommen, die Kinder hätten ihren Wohnsitz im Inland nicht beibehalten, wendet er sich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Derartige Einwendungen führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881).
3. Von einer Wiedergabe des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).