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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 19. Oktober 2010, I B 18/10

Folgen einer Unterbrechung des Verfahrens für Entscheidungen des Gerichts

BFH I. Senat

FGO § 155, ZPO § 240 S 1, ZPO § 249 Abs 2

Leitsätze

NV: Ein Beschluss, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem erkennenden Gericht gefasst, aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegeben wurde, ist ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. Vor Verkündung oder Bekanntgabe stellt die Entscheidung nur eine innere Angelegenheit des Gerichts dar .

Tatbestand

  1. I. Über das Vermögen der X-GmbH ist durch Beschluss des Amtsgerichts … am 27. Mai 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zuvor hatte das Finanzgericht eine Klage der X-GmbH abgewiesen. Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 hat der Senat die Beschwerde der X-GmbH wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde, da die Insolvenz der X-GmbH dem erkennenden Senat nicht bekannt war, am 6. Juli 2010 der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der X-GmbH übersandt.

Entscheidungsgründe

  1. II. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH ist das Verfahren wegen der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung unterbrochen worden. Der in der Folge ergangene Beschluss des Senats ist daher unwirksam (§ 249 Abs. 2 ZPO) und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. Bundesfinanzhof ‑‑BFH‑‑, Beschluss vom 27. November 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366, m.w.N.). Der Senat hat den Beschluss zwar bereits am 20. Mai 2010, demnach vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gefasst. Vor Verkündung oder Bekanntgabe stellte die Entscheidung jedoch nur eine innere Angelegenheit des Gerichts dar (BFH-Beschluss vom 21. Februar 1964 IV 295/59 S, BFHE 79, 294, BStBl III 1964, 338).

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