BFH IV. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG § 7g Abs 3 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
vorgehend FG Köln, 28. Juli 2009, Az: 4 K 1669/07
Leitsätze
1. NV: Eine Ansparabschreibung begünstigt keine Investition "ins Blaue", sondern setzt voraus, dass die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt hinreichend konkretisiert, (noch) durchführbar und objektiv möglich ist .
2. NV: Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder bloße Subsumtionsfehler des FG führen nicht zur Zulassung der Revision .
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht ersichtlich. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung ‑‑nach § 105 Abs. 5 FGO zulässigerweise unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt)‑‑ im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in seiner im Streitjahr (2004) gültigen Fassung nicht "ins Blaue hinein" gebildet werden dürfe. Damit hat das FG keinen Rechtssatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht. Denn danach setzt zwar ‑‑wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat‑‑ eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG nicht voraus, dass der Steuerpflichtige die Absicht einer Investition nachweist. Allerdings muss die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt hinreichend konkretisiert sein (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187; BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; Senatsbeschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420, jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Investition überhaupt möglich ist (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, m.w.N.). Die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition muss eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (BFH-Beschluss vom 8. April 2008 X B 239/07, BFH/NV 2008, 1153, m.w.N.). Diesen Maßstäben entspricht, dass das FG eine Investition "ins Blaue hinein" ‑‑sinngemäß also eine nicht ausreichend konkretisierte Investition‑‑ nicht als begünstigt angesehen hat.
2. Soweit sich die Klägerin auch gegen die Würdigung des Einzelfalls durch das FG wendet, hat die Beschwerde gleichfalls keinen Erfolg. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder bloße Subsumtionsfehler des FG können nicht zur Zulassung der Revision führen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772; vom 2. September 2005 I B 56-59/05, BFH/NV 2006, 96). Ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.), der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt, ist weder von der Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Im Übrigen entfaltet die Würdigung von Tatsachen durch das FG nach § 118 Abs. 2 FGO Bindungswirkung, nachdem die Klägerin nicht in substantiierter Form Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vorgebracht hat, auf denen die Einzelfallwürdigung der Vorinstanz beruhen kann.