BFH VII. Senat
UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG Anl 2 Nr 2, UStG Anl 2 Nr 53 Buchst c, KN Pos 9703
vorgehend FG Düsseldorf, 09. März 2010, Az: 4 K 2514/09 U
Leitsätze
NV: In Auflagen von 1.000 Stück hergestellte Bronzeskulpturen sind keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, wenn angenommen werden kann, dass bei dieser Anzahl der Reproduktionen der Originalcharakter des Werks sich "verflüchtigt", der Beitrag des Künstlers also an Bedeutung verloren hat .
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte 2008 Bronzeskulpturen verschiedener Künstler. Die Skulpturen wurden in limitierten Auflagen unterschiedlichen Umfangs mittels von den Künstlern geschaffener Gussvorlagen in Werkstätten, mit denen der jeweilige Künstler zusammenarbeitete, gegossen, nummeriert und von den Künstlern signiert.
Während der Kläger für die Lieferungen der Skulpturen den ermäßigten Umsatzsteuersatz berechnete, war der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) im Anschluss an eine Außenprüfung der Auffassung, dass es sich nicht um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst gehandelt habe, und setzte die Umsatzsteuervorauszahlungen für das zweite und dritte Kalendervierteljahr 2008, später die Umsatzsteuer 2008, unter Zugrundelegung des Regelsteuersatzes neu fest.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass es sich bei einigen der veräußerten Skulpturen, obwohl in einer Auflage von 250 bis 480 Exemplaren hergestellt, gleichwohl um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. Nr. 53 Buchst. c der Anlage Nr. 2 zu dieser Vorschrift und der Pos. 9703 des Zolltarifs handele. Bei zwei Skulpturen, die in Auflagen von jeweils 1.000 Exemplaren hergestellt worden seien, sei dies jedoch nicht der Fall, da sich der Originalcharakter dieser Werke aufgrund der hohen Auflage derart verflüchtigt habe, dass nicht mehr von einer persönlichen Schöpfung des jeweiligen Künstlers gesprochen werden könne.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) stützt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
1. Anders als die Beschwerde meint, weicht das angefochtene FG-Urteil nicht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 8. Januar 2003 VII R 11/02 (BFHE 201, 352) ab.
Mit jenem Urteil hat der Senat entschieden, dass auch mehrere von demselben Bildwerk angefertigte Nachbildungen Originalerzeugnisse eines Künstlers sein können, insbesondere wenn diese Nachbildungen nummeriert und signiert und vom Künstler nachträglich bearbeitet werden. Danach kann die Anzahl der in einer Auflage hergestellten Skulpturen zwar ein Anhaltspunkt für den fehlenden Originalcharakter eines Werks sein; allein entscheidend ist die Anzahl der Nachbildungen jedoch nicht, wenn es auch in Betracht kommt, dass ab einem gewissen Umfang der Auflage in einem Reproduktionsverfahren hergestellter Skulpturen sich der Originalcharakter eines Werks verflüchtigt.
Das FG hat diese Rechtssätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt und keine hiervon abweichenden Rechtssätze aufgestellt. Es hat in Anbetracht der Beteiligung der Künstler an der Herstellung der Nachbildungen einige der vom Kläger gelieferten Skulpturen als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst angesehen, jedoch bei Auflagen der Skulpturen von 1.000 Stück gemeint, dass sich der Originalcharakter der Werke in Anbetracht der hohen Auflage derart verflüchtigt habe, dass er den Werken nur dann noch zugesprochen werden könnte, wenn der Künstler in weitergehendem Umfang, als im Streitfall festgestellt worden sei, unmittelbar an der Herstellung der Skulpturen beteiligt gewesen wäre und die Werke sich deshalb noch als seine individuellen Schöpfungen darstellten.
Diese Auffassung steht im Einklang mit dem Urteil in BFHE 201, 352, da das FG den Originalcharakter der Skulpturen nicht allein wegen der hohen Anzahl der hergestellten Exemplare verneint hat, sondern die Anzahl der Nachbildungen in einen Zusammenhang mit der Beteiligung des Künstlers bei der Herstellung der Nachbildungen gestellt und die im Streitfall festgestellte Beteiligung des Künstlers als nicht ausreichend angesehen hat, um von einem Originalerzeugnis der Bildhauerkunst zu sprechen. Dies stimmt mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats überein, der in dem vorstehend angeführten Urteil davon gesprochen hat, dass sich bei einer steigenden Auflage der Reproduktionen der Originalcharakter eines Werks "verflüchtige", also nicht etwa beim Überschreiten einer bestimmten Zahl der Reproduktionen stets zu verneinen sei, sondern dass vielmehr der Beitrag des Künstlers, welcher den Werken ihren Originalcharakter verleihe, mit steigender Zahl der Nachbildungen an Bedeutung verliere.
Erforderlich ist danach eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, die das FG im Streitfall vorgenommen hat und deren (nach Ansicht der Beschwerde) unzutreffendes Ergebnis die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht rechtfertigt.
2. Der gerügte Verfahrensmangel ist nicht schlüssig dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass das FG die mit der Klagebegründung geschilderte (nach Ansicht der Beschwerde) aufwändige Verfahrensweise bei der Herstellung der Skulpturen unberücksichtigt gelassen hat, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Beschwerde wendet sich lediglich gegen die tatsächliche Würdigung des FG, das die Ansicht vertreten hat, dass ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst bei einer derart hohen Auflage der Nachbildungen eine weitergehende unmittelbare Beteiligung des Künstlers an der Herstellung der Reproduktionen erfordere.