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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 07. Oktober 2010, IX B 132/10

Unzulässige Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des FG

BFH IX. Senat

FGO § 128 Abs 4 S 1, GKG § 66 Abs 3 S 3, GKG § 68 Abs 1 S 5, GKG § 68 Abs 2 S 6

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 20. Juli 2010, Az: 4 K 12175/07

Leitsätze

NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das FG nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 GKG gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft .

Gründe

  1. Die (als nichtförmliche "Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.

  2. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht (FG) nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 des Gerichtskostengesetzes gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 13. Oktober 1994 VII B 115/94, BFH/NV 1995, 539; vom 10. September 1999 VII B 182/99, BFH/NV 2000, 219, m.w.N.). Jenseits der gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe kommt eine nicht-förmliche sachliche Überprüfung einer Streitwertfestsetzung des FG durch den BFH nicht in Betracht.

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